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Artikel 22 · BT-Drs. 17/2279 · S. 33

Zu Artikel 22

Zu Artikel 22
Die Vorschrift des § 17 des Gesetzes über die Entschädigung
für Strafverfolgungsmaßnahmen ist nicht mehr erforderlich.
Soweit Absatz 1 die zuvor geltenden Entschädigungsgesetze
der Jahre 1898 und 1904 aufhebt, sind diese Aufhebungen
vollzogen und die Gesetze außer Kraft getreten. Auch Ab-
satz 2 hat sich erledigt und keinen Anwendungsbereich mehr,
weil keine Vorschriften mehr existieren, die auf die Gesetze
von 1898 oder 1904 verweisen und an deren Stelle die Vor-
schriften des Gesetzes über die Entschädigung für Strafver-
folgungsmaßnahmen treten würden. Die Vorschrift kann des-
halb insgesamt aufgehoben werden.
Die Berlin-Klausel in § 20 ist aufgrund des Sechsten Über-
leitungsgesetzes vom 25. September 1990 (BGBl. I S. 2106)
gegenstandslos. Diese Regelung kann deshalb ebenso wie
die Regelungen in den §§ 18, 19 und 21, bei denen es sich um
vollzogene Änderungs- und Inkrafttretensregelungen han-
delt, aufgehoben werden.

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Herkunft

BT-Drs. 17/2279, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 126.366–127.315 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.28) +D1D2D3 · Prüfwert 83b0518e508cda0b….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP