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Artikel 12 · BT-Drs. 20/4326 · S. 81
Zu Artikel 12 (Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes)
Zu Artikel 12 (Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes) Zu Nummer 1 Die Änderung der Inhaltsübersicht ist eine Folgeanpassung zum neuen § 4i. Zu Nummer 2 § 4i FinDAG sieht für Auskunfts- und Vorlageersuchen der Bundesanstalt eine Ausnahme von dem Anhörungserfordernis des § 28 Absatz 1 VwVfG vor. Sie dient der Gewährleistung einer effizienten Aufgabenerfüllung durch die Bundesanstalt. Auskunfts- und Vorlageersuchen sind ein zentrales Instrument der Bundesanstalt für die Aufklärung aufsichtsrelevanter Sachverhalte. Häufig handelt es sich um einen notwendigen Zwischenschritt bei der Klärung der Frage, ob das Ergreifen aufsichtsrechtlicher Maßnahmen erforderlich ist. Diese Aufklärung ist typischerweise besonders eilbedürftig. Verzögerungen behindern die Bundesanstalt bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben. Denn aufsichtsrechtliche Maßnahmen können schon bei kurzen Verzögerungen zu spät kommen, um Missstände bei den beaufsichtigten Unternehmen oder am Kapitalmarkt und deren Folgen für den Finanzmarkt, die Marktteilnehmer und die Kunden der beaufsichtigten Unternehmen rechtzeitig abzuwenden oder zu beenden. Effektive Maßnahmen setzen beispielsweise voraus, dass die Bundesanstalt rechtzeitig aufklären kann, inwieweit der Geschäftsleiter eines Instituts auf einer EU-Sanktionsliste gelistet ist oder ob eine Vermögensanlage pflichtwidrig ohne Prospekt in Deutschland angeboten wird. Die Situation steht typischerweise der Ausnahme von der Anhörungspflicht nach § 28 Absatz 2 Nummer 1 VwVfG nahe, ohne jedoch die hohen Anforderungen eines Absehens von der Anhörung nach § 28 Absatz 2 VwVfG zu erfüllen oder unzweifelhaft zu erfüllen. Danach darf die Anhörung unterbleiben, wenn die geplante Verwaltungsmaßnahme sonst zu spät käme oder vereitelt würde. Bei Anhörungen im V
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.534 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 20/4326, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 300.355–303.889 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 485413ac642a0bc7….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP