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Artikel 3 · BT-Drs. 20/2730 · S. 17

Zu Artikel 3 (Weitere Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche)

Zu Artikel 3 (Weitere Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche)
Nach dem 31. Dezember 2037 können aus Eintragungen im Güterrechtsregister keine Rechte mehr hergeleitet
werden. Die Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Abschaffung des Güterrechtsregisters kann dann wieder aufge­
hoben werden, da diese Vorschriften dann keinen Anwendungsbereich mehr haben.

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Herkunft

BT-Drs. 20/2730, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 45.826–46.202 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 6bad00899d2a7aaa….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP