Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 17/1394 · S. 21
Zu Artikel 2 (Änderung des Einführungsgesetzes
Zu Artikel 2 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a (Änderung des Artikels 247 § 6 Absatz 2) Gemäß Artikel 247 § 6 Absatz 2 EGBGB – neu – muss der Verbraucherdarlehensvertrag dann, wenn ein Widerrufs- recht besteht, Angaben zur Frist und zu anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs sowie einen Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten. Der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag ist dabei anzugeben. Der neue Satz 3 des Artikels 247 § 6 Absatz 2 EGBGB-E sieht vor, dass die geschilderten Anforderungen erfüllt sind, wenn der Verbraucherdarlehensvertrag eine dem Muster in Anlage 6 entsprechende Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form enthält. Mit dieser Regelung wird der Entschließung des Deutschen Bundestages im Rahmen der Beschlussfassung zum Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivil- rechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (Bundestagsdrucksache 16/13669, S. 5) Rechnung getragen. Mit dieser Entschließung hatte der Deutsche Bundestag die Bundesregierung u. a. aufgefordert, zu Beginn der 17. Legislaturperiode einen Gesetzentwurf mit einem Muster für eine Information über das Widerrufs- recht bei Verbraucherkreditverträgen mit Gesetzlichkeitsfik- tion in das Gesetzgebungsverfahren einzubringen. Die Regelung ist europarechtlich zulässig. Die Verbraucher- kreditrichtlinie gibt zwar für den Bereich des Verbraucher- darlehens keine Musterinformation vor. Da die Verwendung des Musters den Darlehensgebern jedoch freigestellt wird, ist dies trotz des von der Richtlinie verfolgten Vollharmoni- sierungsansatzes uns
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 80.131 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 17/1394, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 90.684–170.815 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.21) +D1D2D3 · Prüfwert defcff5c54c45d75….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP