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Artikel 2 · BT-Drs. 17/1394 · S. 21

Zu Artikel 2 (Änderung des Einführungsgesetzes

Zu Artikel 2 (Änderung des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
(Änderung des Artikels 247 § 6 Absatz 2)
Gemäß Artikel 247 § 6 Absatz 2 EGBGB – neu – muss der
Verbraucherdarlehensvertrag dann, wenn ein Widerrufs-
recht besteht, Angaben zur Frist und zu anderen Umständen
für die Erklärung des Widerrufs sowie einen Hinweis auf
die Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten, ein
bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen
zu vergüten. Der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag ist dabei
anzugeben.
Der neue Satz 3 des Artikels 247 § 6 Absatz 2 EGBGB-E
sieht vor, dass die geschilderten Anforderungen erfüllt sind,
wenn der Verbraucherdarlehensvertrag eine dem Muster in
Anlage 6 entsprechende Vertragsklausel in hervorgehobener
und deutlich gestalteter Form enthält.
Mit dieser Regelung wird der Entschließung des Deutschen
Bundestages im Rahmen der Beschlussfassung zum Gesetz
zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivil-
rechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur
Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und
Rückgaberecht (Bundestagsdrucksache 16/13669, S. 5)
Rechnung getragen. Mit dieser Entschließung hatte der
Deutsche Bundestag die Bundesregierung u. a. aufgefordert,
zu Beginn der 17. Legislaturperiode einen Gesetzentwurf
mit einem Muster für eine Information über das Widerrufs-
recht bei Verbraucherkreditverträgen mit Gesetzlichkeitsfik-
tion in das Gesetzgebungsverfahren einzubringen.
Die Regelung ist europarechtlich zulässig. Die Verbraucher-
kreditrichtlinie gibt zwar für den Bereich des Verbraucher-
darlehens keine Musterinformation vor. Da die Verwendung
des Musters den Darlehensgebern jedoch freigestellt wird,
ist dies trotz des von der Richtlinie verfolgten Vollharmoni-
sierungsansatzes uns

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 80.131 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 17/1394, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 90.684–170.815 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.21) +D1D2D3 · Prüfwert defcff5c54c45d75….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP