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Artikel 7 · BT-Drs. 17/1393 · S. 18

Zu Artikel 7 (Änderung des Gesetzes zum Schutz

Zu Artikel 7 (Änderung des Gesetzes zum Schutz
vor nichtionisierender Strahlung bei
der Anwendung am Menschen)
Zu Nummer 1
Die Änderungen des § 6 Absatz 2 dienen der Umsetzung der
Anforderungen nach der Richtlinie 2006/123/EG in nationa-
les Recht. Durch die neue Formulierung des § 6 Absatz 2
wird klargestellt, dass der Bekanntgabe bundesweite Geltung
zukommt. Damit wird Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie
2006/123/EG umgesetzt. Der neue Satz 2 dient der Umset-
zung von Artikel 10 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2006/123/
EG; damit werden die Kriterien für die Erteilung der Be-
kanntgabe bundesrechtlich geregelt. Die Bekanntgabe ist da-
nach vorzunehmen, wenn der Antragsteller die erforderliche
Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und geräte-
technische Ausstattung besitzt. Satz 4 stellt die Möglichkeit
sicher, die Bekanntgabe mit Nebenbestimmungen zu verse-
hen. Satz 5 setzt die Artikel 6 und 8 der Dienstleistungsricht-
linie um. Er bestimmt, dass Bekanntgabeverfahren über eine
einheitliche Stelle und damit auch in elektronischer Form ab-
gewickelt werden können. Gleichzeitig obliegen der zustän-
digen Behörde mit dieser Regelung die Pflichten zur Ausstel-
lung einer Empfangsbestätigung, zur Mitteilung über nach-
zureichende Unterlagen und zur Auskunft über die maßgeb-
lichen Vorschriften und deren gewöhnliche Auslegung
obliegen. Darüber hinaus wird durch Satz 5 Artikel 13 Ab-
satz 3 der Dienstleistungsrichtlinie umgesetzt, wonach Ge-
nehmigungsanträge der Dienstleistungserbringer binnen
einer vorab festgelegten und bekannt gemachten Frist bear-
beitet werden müssen. Der zweite Halbsatz stellt klar, dass
für diese Frist die Vorschrift des § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4
des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung findet.
Zu Nummer 2
Absatz 2a Satz 1 stellt sicher, dass 

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 5.145 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 17/1393, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 78.840–83.985 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.38) +D1D2D3 · Prüfwert d6b2696090255cf3….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP