Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 7 · BT-Drs. 17/1393 · S. 18
Zu Artikel 7 (Änderung des Gesetzes zum Schutz
Zu Artikel 7 (Änderung des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen) Zu Nummer 1 Die Änderungen des § 6 Absatz 2 dienen der Umsetzung der Anforderungen nach der Richtlinie 2006/123/EG in nationa- les Recht. Durch die neue Formulierung des § 6 Absatz 2 wird klargestellt, dass der Bekanntgabe bundesweite Geltung zukommt. Damit wird Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2006/123/EG umgesetzt. Der neue Satz 2 dient der Umset- zung von Artikel 10 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2006/123/ EG; damit werden die Kriterien für die Erteilung der Be- kanntgabe bundesrechtlich geregelt. Die Bekanntgabe ist da- nach vorzunehmen, wenn der Antragsteller die erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und geräte- technische Ausstattung besitzt. Satz 4 stellt die Möglichkeit sicher, die Bekanntgabe mit Nebenbestimmungen zu verse- hen. Satz 5 setzt die Artikel 6 und 8 der Dienstleistungsricht- linie um. Er bestimmt, dass Bekanntgabeverfahren über eine einheitliche Stelle und damit auch in elektronischer Form ab- gewickelt werden können. Gleichzeitig obliegen der zustän- digen Behörde mit dieser Regelung die Pflichten zur Ausstel- lung einer Empfangsbestätigung, zur Mitteilung über nach- zureichende Unterlagen und zur Auskunft über die maßgeb- lichen Vorschriften und deren gewöhnliche Auslegung obliegen. Darüber hinaus wird durch Satz 5 Artikel 13 Ab- satz 3 der Dienstleistungsrichtlinie umgesetzt, wonach Ge- nehmigungsanträge der Dienstleistungserbringer binnen einer vorab festgelegten und bekannt gemachten Frist bear- beitet werden müssen. Der zweite Halbsatz stellt klar, dass für diese Frist die Vorschrift des § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung findet. Zu Nummer 2 Absatz 2a Satz 1 stellt sicher, dass
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 5.145 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 17/1393, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 78.840–83.985 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.38) +D1D2D3 · Prüfwert d6b2696090255cf3….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP