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Artikel 11 · BT-Drs. 20/1110 · S. 43

Zu Artikel 11 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Artikel 11 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1 (§ 328 Absatz 1 Satz 1 SGB V-E)
Bisher ist nicht ausdrücklich geregelt, dass für das Zulassungsverfahren nach § 311 Absatz 6 Satz 3 und 5 SGB
V und das Bestätigungsverfahren nach § 327 in Verbindung mit § 362a Satz 1 SGB V auch Gebühren nach § 328
SGB V in Verbindung mit der Telematikgebührenverordnung erhoben werden können. Dies soll mit der Vor-
schrift eindeutig geregelt werden. Das Gleiche gilt für das Bestätigungsverfahren nach § 327 SGB V in Verbin-
dung mit der Regelung, die in § 362b SGB V-E neu geschaffen wird.

Zu Nummer 2 und 3 (Überschrift vor § 362 und § 362b SGB V-E)
Mit der Änderung soll die technische Umsetzung des im Zuge der Reform des Vormundschafts- und Betreuungs-
rechts in § 78b Absatz 1 der Bundesnotarordnung geschaffenen Rechts von Ärzten auf Einsichtnahme in das
Zentrale Vorsorgeregister gewährleistet werden. Um einerseits einen gesicherten Zugang zum Zentralen Vorsor-
geregister für Ärztinnen und Ärzte zu gewährleisten und dabei den hohen Anforderungen an den Schutz vertrau-
licher Daten gerecht zu werden und andererseits sicherzustellen, dass neben den bereits zugriffsberechtigen Be-
treuungsgerichten und Notaren, die aus vergleichbar gesicherten Netzwerken zugreifen, nur approbierte Ärztinnen
und Ärzte eine elektronische Zugriffsmöglichkeit erhalten, soll hierfür die Telematikinfrastruktur genutzt werden.
Für eine Anwendung, die die Erteilung von Auskunft aus dem Zentralen Vorsorgeregister unter Nutzung der
Telematikinfrastruktur ermöglicht, soll § 327 SGB V entsprechend gelten. Die Regelung einer entsprechenden
Anwendung ist erforderlich, da es sich hierbei nicht um eine Anwendung des Gesundheitswesens, der Rehabili-
tation oder der Pflege handelt. Durch eine entspreche

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.171 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 20/1110, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 155.928–158.099 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 062eadb03723903e….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP