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Artikel 6 · BT-Drs. 20/15 · S. 37

Zu Artikel 6 (Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch )

Zu Artikel 6 (Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch )
Die Regelungen des § 45 Absatz 2a und 2b zur Verlängerung des Leistungszeitraums des Kinderkrankengeldes
sind zeitlich auf das Kalenderjahr 2022 begrenzt und werden daher zum 1. Januar 2023 wieder aufgehoben.

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Herkunft

BT-Drs. 20/15, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 134.952–135.231 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 35059e913de673fb….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP