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Artikel 6 · BT-Drs. 19/29765 · S. 28

Zu Artikel 6 (Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Artikel 6 (Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1
Folgeänderung zu Nummer 2.
Zu Nummer 2
Zu Absatz 1
Die Einschränkungen des Schulbetriebes infolge der Pandemiebewältigung haben zahlreiche Schülerinnen und
Schüler in ihrem Lernfortschritt gebremst oder gar zurückgeworfen. Distanz- und Wechselunterricht konnte und
kann dies auch mit hohem Engagement der Beteiligten nicht vollständig ausgleichen. Dies gilt insbesondere dort,
wo das heimische Umfeld die notwendige Unterstützung allein nicht leisten kann.
Daher dürfte oftmals eine zusätzliche angemessene Lernförderung im Sinne des § 28 Absatz 5 erforderlich sein.
Im Rahmen dieser Leistungen können wie bisher auch Aufwendungen für digitale Lernförderungsangebote gel­
tend gemacht werden. Damit wird sichergestellt, dass die Lernförderung soweit erforderlich bereits während lau­
fender pandemiebedingter Einschränkungen beginnen kann.
Auch für diese Leistungen soll ein möglichst unbürokratischer Zugang eröffnet werden. Eine Leistungsgewährung
soll nicht daran scheitern, dass vor Beginn der angemessenen Lernförderung kein ausdrücklicher Antrag hierfür
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 29 – Drucksache 19/29765
gestellt wurde. Bei Leistungen für notwendige Lernförderung ist daher in der Zeit vom 1. Juli 2021 bis zum 31.
Dezember 2023 kein gesonderter Antrag bei der zuständigen Stelle (z. B. Jobcenter) erforderlich. Dadurch können
in diesem Zeitraum Leistungen für Lernförderung – wie die anderen Leistungen des Bildungspakets – auch nach­
träglich bewilligt werden. Es bestehen aber – wie bei den anderen Leistungen des Bildungspakets – gegebenenfalls
Mitwirkungspflichten der Antragstellenden (§ 21 Absatz 2 SGB X). Dies gilt auch, wenn der Bewilligungszeit­
raum für Leistungen zur Sicherung des Lebensunter

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.784 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/29765, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 86.012–90.796 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert 921b2c0bc5a60aca….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP