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Artikel 1 · BT-Drs. 19/27660 · S. 10

Zu Artikel 1 (Änderung des Bundesfernstraßengesetzes)

Zu Artikel 1 (Änderung des Bundesfernstraßengesetzes)
Müssen Kreuzungsbauwerke im Zuge von Bundesfernstraßen erhaltungsbedingt erneuert werden, sind die Auf-
wendungen hierfür gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 1 FStrG vollständig von dem Baulastträger der nachgeordneten Straße
zu tragen, wenn dieser die Erneuerung zum Anlass nimmt, seine Straße – z. B. für die Errichtung eines Radweges
– auszubauen. Hintergrund ist der bisher fehlende Vorteilsausgleich im Bundesfernstraßengesetz. Mögliche Sy-
nergien für die Verbesserung der Mobilität auf beiden sich kreuzenden Verkehrswegen werden dadurch nicht
vollständig ausgeschöpft. Die bisherige gesetzliche Finanzierungsverantwortung schafft insbesondere für kom-
munale Baulastträger zu wenig Anreize, gemeinsame Maßnahmen zu planen. Aus diesem Grunde wird mit dem
neuen Satz 2 der Vorteilsausgleich, welcher im Wasserstraßen- und im Eisenbahnkreuzungsgesetz bereits nor-
miert ist, auch im FStrG zu Gunsten kommunaler Baulastträger vorgesehen. Dadurch erhalten kommunale Bau-
lastträger künftig die Möglichkeit, zu wirtschaftlich angemessenen Konditionen im Rahmen von Ersatzinvestiti-
onen oder Ausbauplanungen des Bundes eigene Ausbauplanungen zu realisieren. Von einem generellen Aus-
gleich der Mehr- und Minderkosten für die Unterhaltung von Kreuzungsbauwerken auch zwischen Bund und
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                – 11 –                         Drucksache 19/27660


Ländern wird abgesehen, da sich durch die Vielzahl der entsprechenden Kreuzungspunkte Vor- und Nachteile für
die Baulastträger über das jeweilige Landesgebiet im Wesentlichen ausgleichen. Insofern ist der Verwaltungs-
ökonomie der Vorrang gegenüber einer präzisen Zuordnung der durch die Maßnahme zusätzlich verursachten
bzw. ersparten Unterhaltungsaufwendungen einz

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.131 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/27660, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 24.692–26.823 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 67c54a076a987180….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP