Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 19/27660 · S. 10
Zu Artikel 1 (Änderung des Bundesfernstraßengesetzes)
Zu Artikel 1 (Änderung des Bundesfernstraßengesetzes) Müssen Kreuzungsbauwerke im Zuge von Bundesfernstraßen erhaltungsbedingt erneuert werden, sind die Auf- wendungen hierfür gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 1 FStrG vollständig von dem Baulastträger der nachgeordneten Straße zu tragen, wenn dieser die Erneuerung zum Anlass nimmt, seine Straße – z. B. für die Errichtung eines Radweges – auszubauen. Hintergrund ist der bisher fehlende Vorteilsausgleich im Bundesfernstraßengesetz. Mögliche Sy- nergien für die Verbesserung der Mobilität auf beiden sich kreuzenden Verkehrswegen werden dadurch nicht vollständig ausgeschöpft. Die bisherige gesetzliche Finanzierungsverantwortung schafft insbesondere für kom- munale Baulastträger zu wenig Anreize, gemeinsame Maßnahmen zu planen. Aus diesem Grunde wird mit dem neuen Satz 2 der Vorteilsausgleich, welcher im Wasserstraßen- und im Eisenbahnkreuzungsgesetz bereits nor- miert ist, auch im FStrG zu Gunsten kommunaler Baulastträger vorgesehen. Dadurch erhalten kommunale Bau- lastträger künftig die Möglichkeit, zu wirtschaftlich angemessenen Konditionen im Rahmen von Ersatzinvestiti- onen oder Ausbauplanungen des Bundes eigene Ausbauplanungen zu realisieren. Von einem generellen Aus- gleich der Mehr- und Minderkosten für die Unterhaltung von Kreuzungsbauwerken auch zwischen Bund und Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/27660 Ländern wird abgesehen, da sich durch die Vielzahl der entsprechenden Kreuzungspunkte Vor- und Nachteile für die Baulastträger über das jeweilige Landesgebiet im Wesentlichen ausgleichen. Insofern ist der Verwaltungs- ökonomie der Vorrang gegenüber einer präzisen Zuordnung der durch die Maßnahme zusätzlich verursachten bzw. ersparten Unterhaltungsaufwendungen einz
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.131 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 19/27660, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 24.692–26.823 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 67c54a076a987180….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP