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Artikel 1 · BT-Drs. 19/27672 · S. 17

Zu Artikel 1 (Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes)

Zu Artikel 1 (Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes)
Mit Artikel 1 wird in § 10 BImSchG ein neuer Absatz 5a und in § 23b BImSchG ein neuer Absatz 3a eingefügt.
Dies dient der Umsetzung der Vorgabe zur Aufstellung vorhersehbarer Zeitpläne (Artikel 15 Absatz 1 Unterab-
satz 2 Buchstabe a Richtlinie (EU) 2018/2001) und von Regelungen zur Anlaufstelle (Artikel 16 Absatz 1 bis 3
der Richtlinie (EU) 2018/2001). In dem neuen § 16b BImSchG wird ein vereinfachtes Verfahren für das
Repowering von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien geregelt. Ein solches Verfahren
sieht Artikel 16 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2018/2001 vor.
Weitere Anforderungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 an effiziente Genehmigungsverfahren sind im Immissi-
onsschutzrecht des Bundes bereits umgesetzt, unter anderem durch die in § 10 Absatz 6a, § 16 Absatz 3 und § 23b
Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) geregelten Fristen.
Drucksache 19/27672                                  – 18 –             Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode


Nach Artikel 16 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 ist es Antragstellern gestattet, „die einschlägigen
Unterlagen auch in digitaler Form einzureichen“. Diese Regelung ist bereits durch § 10 Absatz 1 Satz 1 BImSchG
und § 2 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) beziehungsweise und
§ 23b Absatz 1 Satz 3 BImSchG umgesetzt. Nach diesen Vorschriften hat der Antragsteller die Wahl, ob er den
Antrag schriftlich oder elektronisch stellen möchte.
Artikel 16 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie schließt weitere nationale Regelungen wonach bei elektronischer An-
tragstellung im Einzelfall schriftliche Unterlagen angefordert werden können (siehe § 10 Absatz 1 Satz 4 BIm-
SchG, auch in Verbindung mit § 23b A

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 19.269 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/27672, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 52.701–71.970 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert dc61d01d3d380806….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP