Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 19/27654 · S. 117
Zu Artikel 2 (Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes)
Zu Artikel 2 (Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung der Inhaltsübersicht an die Änderung in der Nummer 2. Zu Nummer 2 (§ 50) Mit den neuen § 99 Absatz 2 StPO-E wird die Befugnis zur Postbeschlagnahme um ein Auskunftsverlangen ge- genüber Postdienstleistern (als „Minus“ zur Beschlagnahme) erweitert. In § 100 StPO-E wird das Verfahren bei der Postbeschlagnahme angepasst. Die Befugnis soll damit auch solche Sendungen erfassen, die sich noch nicht oder nicht mehr im Gewahrsam des Postdienstleisters befinden. Im BKAG ist dies bisher – ebenso wenig wie in der geltenden Fassung der StPO – nicht ausdrücklich vorgesehen. Gleichlaufend zu den Änderungen in der StPO soll auch in § 50 Absatz 2 BKAG-E ein Auskunftsverlangen eingefügt werden. Im Übrigen handelt es sich um Folgeänderungen in den Verfahrensregelungen durch die Einfügung des neuen Absatzes 2.
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Herkunft
BT-Drs. 19/27654, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 485.076–486.012 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 98e9d7d8a05860cc….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP