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Artikel 6 · BT-Drs. 19/27410 · S. 57

Zu Artikel 6 (Änderung des Vermögensanlagengesetzes)

Zu Artikel 6 (Änderung des Vermögensanlagengesetzes)
Die Ergänzung dient der Regelung einer abdrängenden Sonderzuweisung für diejenigen öffentlichen Angebote,
die im Rahmen der vorrangigen Verordnung (EU) 2020/1503 stattfinden. Diese Angebote fallen nicht in den
Anwendungsbereich des Vermögensanlagengesetzes. Dies gilt unabhängig davon, wer dabei als Anbieter auftritt
(der Schwarmfinanzierungsdienstleister, der Projektträger, beide oder noch andere), solange das Angebot über
die Schwarmfinanzierungsplattform unterbreitet wird. Das Vermögensanlagengesetz verweist im Unterschied
zum Wertpapierprospektgesetz nicht unmittelbar auf Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe k der Verordnung (EU)
2017/1129, es bildet aber mit gewissen Anpassungen für die Zwecke des Vermögensanlagengesetzes dessen Text
ab.

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Herkunft

BT-Drs. 19/27410, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 150.537–151.334 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.07) +D1D2D3 · Prüfwert da02ec22ca4316f6….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP