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Artikel 2 · BT-Drs. 19/26966 · S. 86

Zu Artikel 2 (Änderung des Börsengesetzes)

Zu Artikel 2 (Änderung des Börsengesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 10)
Mit der Änderung wird ein Gleichlauf mit der Verschwiegenheitspflicht in § 21 Absatz 1 Satz 5 WpHG hergestellt
und klargestellt, dass Informationen auch an ausländische Stellen weitergegeben werden dürfen, solange gewähr-
leistet ist, dass diese Stellen einer dem Satz 1 entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Das Vorlie-
gen einer dem Satz 1 vergleichbaren Verschwiegenheitspflicht ist vor der Weitergabe der Information an die aus-
ländische Stelle nachzuprüfen.
Die Änderung steht im Zusammenhang mit der Änderung in § 18 Absatz 1 Satz 6 WpHG, der die Informations-
weitergabe von der Börsenaufsichtsbehörde an die BaFin regelt, soweit die BaFin die Informationen zur Erfüllung
ihrer Aufgaben der Außenvertretung nach § 18 Absatz 1 Satz 1 WpHG benötigt. Die Weitergabe von Informati-
onen an die BaFin durch die Börsenaufsichtsbehörde nach § 18 Absatz 1 Satz 6 WpHG und die Weiterleitung
dieser Informationen an ausländische Stellen durch die BaFin zum Zwecke der Außenvertretung sind unter den
Voraussetzungen des neuen Satz 5 nicht als unbefugtes Erheben oder Verwenden im Sinne des Satzes 1 anzuse-
hen.
Zu Nummer 2 (§ 22)
Die Änderung steht in Zusammenhang mit dem neu eingeführten § 50a Absatz 3 und soll sicherstellen, dass die
Geschäftsführung der Börse über ergangene Sanktionsbeschlüsse rechtzeitig informiert wird, damit eine Entschei-
dung über die Veröffentlichung von Sanktionsbeschlüssen unverzüglich getroffen werden kann.
Zu Nummer 3 (§ 42)
Die Änderung dient der Klarstellung, dass ein Ausschluss aus einem Teilbereich des regulierten Marktes mit
zusätzlichen Pflichten auch möglich ist, wenn eine Vorrausetzung für die Zulassung zu dem entsprechenden Teil-
bereich nicht mehr vorliegt. Wenn für den jewe

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.497 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/26966, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 274.180–278.677 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert 1f6a963023ebade9….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP