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Artikel 17 · BT-Drs. 19/26828 · S. 226

Zu Artikel 17 (Änderung der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung)

Zu Artikel 17 (Änderung der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung)
Es handelt sich um Folgeänderungen zur Ergänzung des § 8 Absatz 1 PAO um den neuen Satz 3 durch Artikel 15
Nummer 2. Über die §§ 67 und 75 Absatz 1 PatAnwAPrV gelten die Änderungen auch für die schriftlichen Prü-
fungen nach § 6 EuPAG (vergleiche zur dortigen Änderung Artikel 16 Nummer 2).
Die Änderungen des § 35 Absatz 2 PatAnwAPrV durch die Nummer 1 verpflichten das Deutsche Patent- und
Markenamt, bei der Veröffentlichung der Prüfungstage für die schriftliche Prüfung für den Fall, dass die Prüfung
elektronisch durchgeführt werden soll, dies anzugeben.
Durch die mit der Nummer 2 vorgesehen Änderungen in § 48 Absatz 4 Satz 4 PatAnwAPrV soll die bisherige
Nummer 4 entfallen, da sie im Fall der elektronischen Durchführung der schriftlichen Prüfung nicht umsetzbar
ist und die Vorschrift bei wertender Betrachtung nicht so wesentlich erscheint, dass für den Fall der elektronischen
Durchführung ein Äquivalent zu ihr geschaffen werden müsste. Auch ohne eine ausdrückliche Regelung ist hin-
reichend klar, dass Klausuren nach der Abgabe vor unbefugten Änderungen zu schützen sind.

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Herkunft

BT-Drs. 19/26828, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 864.507–865.674 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.02) +D1D2D3 · Prüfwert d29727dd5261ce22….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP