Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 4 · BT-Drs. 17/507 · S. 19
Zu Artikel 4 (Änderung des Fünften Buches
Zu Artikel 4 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – SGB V) Zu Nummer 1 Zum Ausgleich konjunkturbedingter Mindereinnahmen wird dem Gesundheitsfonds für das Jahr 2010 ein weiterer Zuschuss in Höhe von 3,9 Mrd. Euro aus Steuermitteln ge- währt. Die Beträge werden dem Gesundheitsfonds in monat- lich zum ersten Bankarbeitstag zu überweisenden Teil- beträgen zur Verfügung gestellt. Die landwirtschaftlichen Krankenkassen werden an dem weiteren Zuschuss beteiligt. Da die landwirtschaftlichen Krankenkassen keine Zuwei- sungen aus dem Gesundheitsfonds erhalten, bemisst sich der Anteil an der konjunkturbedingten Beteiligung des Bundes für diese Krankenkassen – analog zur Verteilung des Bun- deszuschusses nach § 221 SGB V – nach dem Verhältnis ihrer Anzahl der Versicherten zu der Anzahl der Versicherten aller gesetzlicher Krankenkassen. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten der landwirtschaftlichen Krankenversi- cherung erscheint es angemessen, den so ermittelten Anteil auf die Hälfte zu reduzieren. Mit dem sich so im Jahr 2010 ergebenden Betrag von rund 23 Mio. Euro wird auch eine Belastung der Versicherten in der landwirtschaftlichen Kran- kenversicherung vermieden. Zu Nummer 2 Redaktionelle Folgeänderung zu Nummer 1.
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Herkunft
BT-Drs. 17/507, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 69.650–70.891 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.48) +D1D2D3 · Prüfwert 820f1b5907bfa948….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP