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Artikel 6 · BT-Drs. 19/21982 · S. 17

Zu Artikel 6 (Änderung der Sektorenverordnung)

Zu Artikel 6 (Änderung der Sektorenverordnung)
Zu Nummer 1
Mit der Einfügung des neuen Absatz 3 in § 9 Sektorenverordnung (SektVO) wird die Klarstellung in der VgV
(Artikel 4 Nummer 1 dieses Gesetzes) mit Blick auf das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb auch
für entsprechende Verfahren nachvollzogen, die auf der Grundlage der SektVO durchgeführt werden. Konkret
handelt es sich um die Verpflichtungen zu den Anforderungen und zur Nutzung elektronischer Mittel bei der
Kommunikation. Dies schließt die Übermittlung der Angebote mithilfe elektronischer Mittel mit ein, da § 9
Drucksache 19/21982                                  – 18 –              Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode


SektVO insoweit Grundlage für die Regelung des § 43 Absatz 1 SektVO ist, wonach Angebote grundsätzlich
mithilfe elektronischer Mittel zu übermitteln sind. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die
der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhe-
bung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom
22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung, zum Umgang mit personenbe-
zogenen Daten, die im Rahmen des Vergabeverfahrens ausgetauscht werden, werden durch diese Erleichterung
nicht berührt. Die öffentlichen Auftraggeber bleiben ungeachtet der Wahl der Verfahrensart verpflichtet, für einen
datenschutzkonformen Umgang mit personenbezogenen Daten zu sorgen.
Zu Nummer 2
Es handelt sich um eine Folgeänderung.

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Herkunft

BT-Drs. 19/21982, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 49.343–51.010 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 1e3c6481c3e8c7ed….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP