Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 15 · BT-Drs. 19/18966 · S. 40
Zu Artikel 15 (Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Artikel 15 (Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch) Zu Nummer 1 Redaktionelle Anpassung aufgrund des neuen § 218g. Zu Nummer 2 Zu Absatz 1 Nach § 62 Absatz 2 Satz 1 wird die vorläufige Unfallrente spätestens mit Ablauf von drei Jahren nach dem Ver- sicherungsfall als Dauerrente geleistet, wenn nicht vorher eine andere Entscheidung getroffen wurde. Zur Fest- stellung der Dauerrente und zur Vermeidung einer Entscheidung nach Aktenlage sind die Unfallversicherungs- träger regelmäßig auf die Durchführung von medizinischen Begutachtungen angewiesen. Da der Zugang hierzu während der Corona-Krise erheblich beeinträchtigt ist, wird die Feststellungsfrist grundsätzlich rückwirkend zum 1. Januar 2020 für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Beendigung der Krise verlängert. Abzustellen ist dabei auf den Beschluss des Deutschen Bundestages im Sinne von § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes. Von der Regelung erfasst sind alle Fälle, bei denen die Dreijahresfrist innerhalb der epidemischen Lage endet und dieje- nigen, bei denen diese Frist im Zeitraum von sechs Monaten nach Beendigung der epidemischen Lage endet. In allen diesen Fällen endet die Frist, zu der eine Rente als Rente auf unbestimmte Zeit geleistet wird, einheitlich spätestens sechs Monate nach dem Beschluss des Deutschen Bundestags über die Beendigung der epidemischen Lage. Sofern medizinische Begutachtungen auch während der epidemischen Lage durchgeführt werden können, gilt weiterhin die Dreijahresfrist. Aus Gründen des Vertrauensschutzes können bereits geleistete Dauerrenten nicht zurückgenommen werden; für diese gilt die Jahresfrist nach § 74 Absatz 1. Zu Absatz 2 Mit der Sonderregelung wird sichergestellt, dass eine Waisenrente auch dann (weiter-) gezahlt wird, wenn wegen der Corona-Krise eine Ausbild
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.103 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 19/18966, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 143.836–145.939 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert ecbf5eb72b50a7e0….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP