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Artikel 4 · BT-Drs. 19/18111 · S. 25

Zu Artikel 4 (Änderung des IGV-Durchführungsgesetzes)

Zu Artikel 4 (Änderung des IGV-Durchführungsgesetzes)
Die Kontaktpersonenermittlung ist für die Nachverfolgung und Eingrenzung herausragender Wichtigkeit. Ab-
satz 5a soll dazu beitragen, dass dem zuständigen Gesundheitsamt die zur Erfüllung seiner diesbezüglichen Auf-
gaben erforderlichen Daten vollständig und zeitgerecht vorliegen. In erster Linie hat sich das zuständige Gesund-
heitsamt an das jeweilige Luftfahrtunternehmen zu wenden, um sich von diesem Daten zur Erreichbarkeit von
verdächtigen oder betroffenen Reisenden oder zu ihren möglichen Kontaktpersonen übermitteln zu lassen. Ist
dieser vorrangige Zugriff auf das Luftfahrtunternehmen nicht erfolgreich, soll die Kontaktpersonenermittlung
nicht bereits daran scheitern. Vielmehr soll dem zuständigen Gesundheitsamt durch Absatz 5a die Nutzung bereits
anderweitig vorhandener Daten von Fluggästen ermöglicht werden. Das zuständige Gesundheitsamt kann dafür
mit einem Übermittlungsersuchen an die in § 1 des Fluggastdatengesetzes genannten Stellen herantreten. Liegen
diesen Stellen Daten zur Erreichbarkeit der Reisenden oder ihrer Kontaktpersonen vor, haben sie den Gesund-
heitsämtern entsprechende Daten zur Verfügung zu stellen. Das Fluggastdaten-Informationssystem enthält Daten,
die Luftfahrtunternehmen im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit erhoben haben. Ob dabei auch Daten zur Erreich-
barkeit enthalten sind, muss im Einzelfall geprüft werden. Die Datenübermittlung soll auf die Daten zur Erreich-
barkeit von verdächtigen oder betroffenen Reisenden und zu ihren möglichen Kontaktpersonen beschränkt sein
und sich daher nicht auf weitere Daten zu diesen Personen, die im Fluggastdaten-Informationssystem gespeichert
sind, beziehen. Die entsprechende technische Umsetzung der Auskunft wird sukzessive im Rahmen des derzeit
im A

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 1.963 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/18111, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 87.063–89.026 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 2054f9dd38961759….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP