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Artikel 9 · BT-Drs. 19/17342 · S. 172

Zu Artikel 9 (Beihilferechtlicher Vorbehalt)

Zu Artikel 9 (Beihilferechtlicher Vorbehalt)
Artikel 9 regelt einen beihilferechtlichen Vorbehalt zur Einhaltung des europäischen Rechts. Danach dürfen die
Regelungen zur Ausschreibung nach §§ 4 bis 26 und der öffentlich-rechtliche Vertrag oder die Rechtsverordnung
nach Artikel 1 Teil 5 zur Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung, erst nach einer gegebenen-
falls notwendigen beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nach Maßgabe und
für die Dauer der Genehmigung angewendet werden. Sofern die Europäische Kommission eine beihilferechtliche
Genehmigung für nicht notwendig erachtet oder einen sogenannten „Comfort letter“ erstellt, wird der beihilfe-
rechtliche Vorbehalt nicht angewendet. Satz 2 stellt klar, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
den Tag der Bekanntgabe der beihilferechtlichen Genehmigung jeweils im Bundesanzeiger bekannt macht.

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Herkunft

BT-Drs. 19/17342, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 562.526–563.434 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.06) +D1D2D3 · Prüfwert 5716a0713b5fe6a4….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP