Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 19/15438 · S. 11
Zu Artikel 1 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Artikel 1 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) Zu Nummer 1 Der neu eingeführte Freibetrag ist ausschließlich auf die Gesamtsumme der Versorgungsbezüge nach § 229 Ab- satz 1 Satz 1 Nummer 5 erster Halbsatz anzuwenden. Daher ist das Meldeverfahren zwischen Krankenkassen und Zahlstellen zu erweitern. Künftig müssen die Zahlstellen den Krankenkassen zusätzlich übermitteln, dass es sich um einen Versorgungs- bezug nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erster Halbsatz handelt. In diesen Fällen prüft die Krankenkasse, ob auf den gemeldeten Versorgungsbezug der Freibetrag gegebenenfalls in welcher Höhe anzuwenden ist. Das Er- gebnis der Prüfung meldet sie an die Zahlstelle zurück, damit diese den Freibetrag in der korrekten Höhe bei der Beitragsberechnung berücksichtigen kann. Zu Nummer 2 Mit der Einführung eines Freibetrags auf beitragspflichtige Einnahmen aus betrieblicher Altersversorgung werden versicherungspflichtige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung entlastet. Durch die Neuregelung wird die Attraktivität betrieblicher Altersvorsorge nachhaltig gestärkt. Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gelten in der gesetzlichen Krankenversicherung als der Rente ver- gleichbare Einnahmen, sogenannte Versorgungsbezüge, die nach § 229 beitragspflichtig sind. Zu den beitrags- pflichtigen Versorgungsbezügen bzw. Alterseinnahmen zählen neben den Leistungen der betrieblichen Altersver- sorgung auch Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister, Renten der berufsständischen Versorgungs- einrichtungen sowie Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (siehe § 229 Absatz 1). Auf Versorgungsbezüge werden mi
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 6.951 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 19/15438, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 24.378–31.329 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 425272a374581f43….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP