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Artikel 10 · BT-Drs. 19/8753 · S. 58

Zu Artikel 10

Zu Artikel 10
Berufsanfänger im ersten Ausbildungsdrittel entlasten die voll ausgebildeten Pflegefachkräfte in der Regel in
einem geringeren Umfang als Auszubildende im zweiten oder letzten Drittel der Ausbildung. Aus diesem Grund
wird mit der Anfügung von § 27 Absatz 2 Satz 2 für die neuen Pflegeberufeausbildungen die Anrechnung von
Auszubildenden auf voll ausgebildete Pflegefachkräfte für das erste Ausbildungsdrittel ausgeschlossen. Damit
werden die Ausbildungsvergütungen im ersten Ausbildungsdrittel vollständig refinanziert. Ein Ausbildungsdrittel
entspricht bei einer Ausbildung in Vollzeitform einem Ausbildungsjahr, bei einer Ausbildung in Teilzeitform
einem Drittel der jeweiligen Ausbildungsdauer (siehe § 6 Absatz 1 Satz 1 PflBG).
Nach bestehenden Regelungen im PflBG werden die Kosten der neuen Pflegeberufeausbildungen ab dem Jahr
2020 aus Ausgleichsfonds auf Länderebene finanziert. Nach § 27 Absatz 1 Satz 1 PflBG gehören zu diesen Kos-
ten auch die Mehrkosten der Ausbildungsvergütungen. Bei der Ermittlung der Mehrkosten der Ausbildungsver-
gütungen wird berücksichtigt, dass Auszubildende im praktischen Teil ihrer Ausbildung in bestimmtem Umfang
die Arbeitskraft einer voll ausgebildeten Pflegefachkraft ersetzen. Dies müssen sich die Krankenhäuser und Pfle-
geeinrichtungen nach dem bestehenden § 27 Absatz 2 PflBG anrechnen lassen. In Krankenhäusern und in statio-
nären Pflegeeinrichtungen werden 9,5 Auszubildende auf eine Pflegefachkraft angerechnet, bei ambulanten Pfle-
geeinrichtungen beträgt der Anrechnungsschlüssel 14 zu 1. Die Kosten der Ausbildungsvergütungen werden in-
sofern nur anteilig refinanziert.

BT-Drs. 19/8753 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 19/8753, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 204.486–206.128 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 2eab1d9c3f656d5e….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP