Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 9 · BT-Drs. 19/8752 · S. 77
Zu Artikel 9 (Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung)
Zu Artikel 9 (Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) Zu Nummer 1 Mit den Änderungen in Nummer 1 wird nachvollzogen, dass die AZR-Nummer auch im Verkehr zwischen den Meldebehörden die AKN-Nummer als Zuordnungsmerkmal ersetzt. Da dies Umstellungen im Sinne des neuen § 18e Absatz 2 AZRG erfordert, bedarf es der übergangsweisen Speicherung der AKN-Nummer, bis diese Um- stellung abgeschlossen ist. Zu Nummer 2 Die Änderungen in Nummer 2 beruhen auf dem Umstand, dass eine direkte Kommunikation zwischen Meldebe- hörde und AZR nur so lange stattfindet, wie die Person zu dem in § 18e AZRG genannten Personenkreis gehört. Danach darf diese Kommunikation nicht mehr stattfinden. Folglich muss im Fall eines Umzugs die Zuzugsmel- debehörde über diesen Umstand informiert werden.
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Herkunft
BT-Drs. 19/8752, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 245.078–245.873 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.09) +D1D2D3 · Prüfwert 6037bc1a580828b8….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP