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Artikel 10 · BT-Drs. 19/8752 · S. 77

Zu Artikel 10 (Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung)

Zu Artikel 10 (Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung)
Mit der Änderung wird die Datenübermittlung an das AZR nach § 6 Absatz 1 Nummer 9 AZRG technisch umge-
setzt. Auf die Begründung zu Artikel 7 wird ergänzend verwiesen. Die Erfahrung mit der bisherigen Regelung
hat gezeigt, dass eine Datenübermittlung der Meldebehörde an das AZR nur im Fall des Wohnungswechsels er-
forderlich ist.

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Herkunft

BT-Drs. 19/8752, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 245.873–246.282 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.09) +D1D2D3 · Prüfwert 6037bc1a580828b8….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP