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Artikel 3 · BT-Drs. 16/12855 · S. 8

Zu Artikel 3 (Änderung des Elften Buches Sozial-

Zu Artikel 3 (Änderung des Elften Buches Sozial-
gesetzbuch)
Die Praxis hat gezeigt, dass die pflegerische Versorgung
insbesondere von pflegebedürftigen Menschen mit Behin-
derungen, die auf von ihnen beschäftigte persönliche
Assistenzkraft angewiesen sind, während eines Kranken-
hausaufenthaltes nicht ausreichend sichergestellt ist.
Bei vollstationären Krankenhausaufenthalten des Pflegebe-
dürftigen zur Akutbehandlung, bei krankenhausersetzender
häuslicher Krankenpflege (§ 37 Absatz 1 des Fünften Bu-
ches) sowie bei stationären Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation wird das Pflegegeld (oder das anteilige Pfle-
gegeld nach § 38) wie bisher für vier Wochen weiter gezahlt.
Die zeitliche Beschränkung der Weiterzahlung des Pflege-
geldes entfällt allerdings künftig bei Pflegebedürftigen, die
ihre Pflege durch von ihnen als Arbeitgeber beschäftigte be-
sondere Pflegekräfte sicherstellen und bei denen, weil die
Kosten des sogenannten Arbeitgebermodells von der Sozial-
hilfe ganz oder teilweise getragen werden, § 66 Absatz 4
Satz 2 des Zwölften Buches Anwendung findet. Der An-
spruch auf Weiterzahlung des Pflegegeldes besteht bei die-
sem Personenkreis künftig für die gesamte Dauer von voll-
stationären Krankenhausaufenthalten zur Akutbehandlung,
die gesamte Dauer von krankenhausersetzender häuslicher
Krankenpflege sowie für die gesamte Dauer von stationären
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, um einerseits
eine kontinuierliche und ausreichende Versorgung sowie Be-
treuung vor allem im Krankenhaus zu gewährleisten. Ande-
rerseits schafft die Weiterzahlung des Pflegegeldes Pla-
nungssicherheit sowohl auf Seiten des Pflegebedürftigen als
auch im Interesse der Assistenzkräfte hinsichtlich des dauer-
haften Bestandes des Beschäftigungsverhältnisses auch bei
Erkranku

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.829 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 16/12855, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 28.037–30.866 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.46) +D1D2D3 · Prüfwert ceb57464c9d6686c….

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