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Artikel 2 · BT-Drs. 16/12784 · S. 18
Zu Artikel 2 (Änderung der Handwerksordnung)
Zu Artikel 2 (Änderung der Handwerksordnung) Die Ergänzung in § 10 der Handwerksordnung dient der Umsetzung von Artikel 13 Absatz 3 und 4 der Dienstleis- tungsrichtlinie, wonach bei Genehmigungen eine Bearbei- tungsfrist vorab festzulegen und eine Genehmigungsfiktion einzuführen ist. Da der Begriff der Genehmigung nach der Dienstleistungsrichtlinie sehr weit gefasst ist, fällt darunter Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 19 – Drucksache 16/12784 auch die Eintragung in die Handwerksrolle. Die Regelung bezieht sich nur auf den Antrag auf Eintragung in die Hand- werksrolle, der die Vorlage von Unterlagen erfordert, regel- mäßig aber nicht auf die inhaltliche Prüfung der Qualifika- tion. Die Erteilung z. B. einer Ausnahmebewilligung, die Voraussetzung für die Eintragung in die Handwerksrolle sein kann, ist nicht Gegenstand der Ergänzung des § 10, da diese in einem gesonderten Verfahren erteilt wird. Die Ge- nehmigungsfiktion ersetzt daher auch nicht z. B. einen Meisterbrief oder eine Ausnahmebewilligung, sondern nur die Eintragung in die Handwerksrolle.
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Herkunft
BT-Drs. 16/12784, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 82.990–84.061 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.54) +D1D2D3 · Prüfwert 3f5e35d24e1f1c39….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP