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Artikel 2 · BT-Drs. 16/12784 · S. 18

Zu Artikel 2 (Änderung der Handwerksordnung)

Zu Artikel 2 (Änderung der Handwerksordnung)
Die Ergänzung in § 10 der Handwerksordnung dient der
Umsetzung von Artikel 13 Absatz 3 und 4 der Dienstleis-
tungsrichtlinie, wonach bei Genehmigungen eine Bearbei-
tungsfrist vorab festzulegen und eine Genehmigungsfiktion
einzuführen ist. Da der Begriff der Genehmigung nach der
Dienstleistungsrichtlinie sehr weit gefasst ist, fällt darunter
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 19 – Drucksache 16/12784
auch die Eintragung in die Handwerksrolle. Die Regelung
bezieht sich nur auf den Antrag auf Eintragung in die Hand-
werksrolle, der die Vorlage von Unterlagen erfordert, regel-
mäßig aber nicht auf die inhaltliche Prüfung der Qualifika-
tion. Die Erteilung z. B. einer Ausnahmebewilligung, die
Voraussetzung für die Eintragung in die Handwerksrolle
sein kann, ist nicht Gegenstand der Ergänzung des § 10, da
diese in einem gesonderten Verfahren erteilt wird. Die Ge-
nehmigungsfiktion ersetzt daher auch nicht z. B. einen
Meisterbrief oder eine Ausnahmebewilligung, sondern nur
die Eintragung in die Handwerksrolle.

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BT-Drs. 16/12784, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 82.990–84.061 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.54) +D1D2D3 · Prüfwert 3f5e35d24e1f1c39….

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