Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 8 · BT-Drs. 16/11608 · S. 19
Zu Artikel 8
Zu Artikel 8 Mit der Aufhebung des Gesetzes über die Bundesanstalt für Flugsicherung zum 31. Dezember 1992 (Artikel 4 des Zehn- ten Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes, BGBl. I Drucksache 16/11608 – 20 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode S. 1370) wurden die Beamten sowie die Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung Beschäftigte des LBA. Sie wurden der DFS zur Dienstleistung überlassen, soweit sie nicht anderweitig verwendet wurden. Von den ehemals etwa 5 000 Beschäftigten des LBA sind noch ca. 400 Mitarbeiter im Status von Beamten oder Arbeitnehmern des LBA verblie- ben. Diese bleiben weiterhin der DFS zugewiesen. Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a Die Änderung ist ausschließlich redaktioneller Natur. Zu Buchstabe b Soweit Beamte oder Arbeitnehmer des LBA, die der DFS zugewiesen oder in der Dienststelle Flugsicherung beim LBA tätig sind, künftig im BAF eingesetzt werden, haben diese auch weiterhin einen Anspruch auf Zahlung von Zula- gen und Entschädigungen unter den Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 des Gesetzes zur Übernahme von Beamten und Arbeitnehmern der Bundesanstalt für Flugsicherung. Der Einsatz von Personal des Bundes, das seinerzeit bei der Bundesanstalt für Flugsicherung (BFS) beschäftigt war und das seit der Auflösung dieser Behörde bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH bzw. in der Dienststelle Flugsicherung beim LBA eingesetzt wird, im BAF ist erforderlich, da das BAF die bisher von der DFS wahrgenommenen Regulie- rungs- und Aufsichtsaufgaben übernimmt und nur dieses Personal über die hierfür erforderlichen speziellen Erfahrun- gen und Kenntnisse verfügt. Das zur Aufgabenerledigung er- forderliche Personal des Bundes soll daher mittels Einzel- verfügungen zum BAF versetzt werden. Ein sachgerechter Einsatz dieses Personals außerhalb des BAF
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 8.324 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 16/11608, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 83.296–91.620 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.51) +D1D2D3 · Prüfwert 7cbc26018f2cf4ad….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP