Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 66 · BT-Drs. 07/261 · S. 56
Zu Artikel 66 — Gesetz über Bergmannsprä-
Zu Artikel 66 — Gesetz über Bergmannsprä- mien — Zu Nummer 1 Der dem § 3 Abs. 1 angefügte Satz 5 entspricht dem bisherigen Absatz 2 Satz 2. Die Änderung ist redak- tioneller Art. Zu Nummer 2 Wegen der Streichung des § 3 Abs. 2 vgl. die Be- gründung zu Nummern 1 und 4. Zu Nummer 3 Wegen der Streichung der Worte „und die Vor- schriften der Reichsabgabenordnung über die Haf- tung" vgl. die Begründung zu Nummer 4. Zu Nummer 4 Der neu eingefügte Absatz 3 sieht die entspre- chende Anwendung der für Steuervergütungen gel- tenden Vorschriften des Entwurfs einer Abgabenord- nung vor. Diese generelle Anwendung der Abgaben- ordnung macht die in den Nummern 2, 3 und 5 vor- gesehenen Streichungen möglich. Es sollen u. a. auch die straf- und bußgeldrechtlichen Vorschriften des Entwurfs einer Abgabenordnung gelten. Klargestellt wird jedoch, daß § 144 E AO 1974 keine Anwendung findet. Anwendbar ist jedoch die Erlaßvorschrift des § 208 E AO 1974. Zu Nummer 5 Wegen der Streichung der Sätze 2 und 3 vgl. die Be- gründung zu Nummer 4.
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Herkunft
BT-Drs. 07/261, 7. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 220.473–221.503 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.22) +D1D2D3 · Prüfwert 55c9018c93d142bb….
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