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Artikel 66 · BT-Drs. 07/261 · S. 56

Zu Artikel 66 — Gesetz über Bergmannsprä-

Zu Artikel 66 — Gesetz über Bergmannsprä-
mien —
Zu Nummer 1
Der dem § 3 Abs. 1 angefügte Satz 5 entspricht dem
bisherigen Absatz 2 Satz 2. Die Änderung ist redak-
tioneller Art.
Zu Nummer 2
Wegen der Streichung des § 3 Abs. 2 vgl. die Be-
gründung zu Nummern 1 und 4.
Zu Nummer 3
Wegen der Streichung der Worte „und die Vor-
schriften der Reichsabgabenordnung über die Haf-
tung" vgl. die Begründung zu Nummer 4.
Zu Nummer 4
Der neu eingefügte Absatz 3 sieht die entspre-
chende Anwendung der für Steuervergütungen gel-
tenden Vorschriften des Entwurfs einer Abgabenord-
nung vor. Diese generelle Anwendung der Abgaben-
ordnung macht die in den Nummern 2, 3 und 5 vor-
gesehenen Streichungen möglich. Es sollen u. a. auch
die straf- und bußgeldrechtlichen Vorschriften des
Entwurfs einer Abgabenordnung gelten. Klargestellt
wird jedoch, daß § 144 E AO 1974 keine Anwendung
findet. Anwendbar ist jedoch die Erlaßvorschrift des
§ 208 E AO 1974.
Zu Nummer 5
Wegen der Streichung der Sätze 2 und 3 vgl. die Be-
gründung zu Nummer 4.

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Herkunft

BT-Drs. 07/261, 7. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 220.473–221.503 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.22) +D1D2D3 · Prüfwert 55c9018c93d142bb….

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