Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 5 · BT-Drs. 16/10536 · S. 24
Zu Artikel 5 (Änderung des Börsengesetzes)
Zu Artikel 5 (Änderung des Börsengesetzes) Zu Nummer 1 (§ 7) Die Regelung geht zurück auf Anregungen der Bundeslän- der zur Verbesserung der Transparenz und Aufsicht im Stromgroßhandel. Danach findet vor allem der Handel am Terminmarkt nur zu einem kleinen Teil börslich statt. Dies erschwert die Tätigkeit der Handelsüberwachungsstellen an Energiebörsen, weil nur eine sehr eingeschränkte Sicht auf den Terminmarkt besteht. Gleichzeitig nutzen im Energie- markt eine Vielzahl von Teilnehmern die von Börsen ange- botenen Systeme zur Abwicklung von außerbörslichen Ge- schäften (sog. OTC-Clearing), um dem Risiko des Kontra- hentenausfalls zu begegnen. Die Regelung sieht daher für Börsen, an denen Strom und Gas gehandelt wird, vor, dass die Handelsüberwachungsstelle auch die Clearing-Daten von solchen Geschäften erfasst, die nicht über die Börse ge- schlossen, aber dort abgewickelt werden. Da die Abgren- zung zwischen Spot- und Termingeschäften zuweilen schwierig ist und um mit der weiteren Marktentwicklung Schritt zu halten, erfasst der Anwendungsbereich auch Clea- ring-Daten von außerbörslichen Spotmarktgeschäften, auch wenn für diese derzeit im Strom- und Gasbereich kein OTC-Clearing angeboten wird. Ebenso ist die Formulierung Termingeschäfte mit Bezug auf Energie weit zu verstehen, so dass möglichst alle Formen derivativer Instrumente auf Energie erfasst werden. Die Handelsüberwachungsstelle kann auch auf Basis der Da- ten über abgewickelte Geschäfte Ermittlungen durchführen. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass börsenrechtliche Vor- schriften oder Anordnungen verletzt werden oder sonstige Missstände vorliegen, welche die ordnungsmäßige Durch- führung des Handels an der Börse oder die Börsengeschäfts- abwicklung beeinträchtigen können, kann die Handelsüber- wachungsstelle v
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.432 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 16/10536, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 106.085–108.517 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.49) +D1D2D3 · Prüfwert 67eb11877d081f13….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP