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Artikel 5 · BT-Drs. 16/10536 · S. 24

Zu Artikel 5 (Änderung des Börsengesetzes)

Zu Artikel 5 (Änderung des Börsengesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 7)
Die Regelung geht zurück auf Anregungen der Bundeslän-
der zur Verbesserung der Transparenz und Aufsicht im
Stromgroßhandel. Danach findet vor allem der Handel am
Terminmarkt nur zu einem kleinen Teil börslich statt. Dies
erschwert die Tätigkeit der Handelsüberwachungsstellen an
Energiebörsen, weil nur eine sehr eingeschränkte Sicht auf
den Terminmarkt besteht. Gleichzeitig nutzen im Energie-
markt eine Vielzahl von Teilnehmern die von Börsen ange-
botenen Systeme zur Abwicklung von außerbörslichen Ge-
schäften (sog. OTC-Clearing), um dem Risiko des Kontra-
hentenausfalls zu begegnen. Die Regelung sieht daher für
Börsen, an denen Strom und Gas gehandelt wird, vor, dass
die Handelsüberwachungsstelle auch die Clearing-Daten
von solchen Geschäften erfasst, die nicht über die Börse ge-
schlossen, aber dort abgewickelt werden. Da die Abgren-
zung zwischen Spot- und Termingeschäften zuweilen
schwierig ist und um mit der weiteren Marktentwicklung
Schritt zu halten, erfasst der Anwendungsbereich auch Clea-
ring-Daten von außerbörslichen Spotmarktgeschäften, auch
wenn für diese derzeit im Strom- und Gasbereich kein
OTC-Clearing angeboten wird. Ebenso ist die Formulierung
Termingeschäfte mit Bezug auf Energie weit zu verstehen,
so dass möglichst alle Formen derivativer Instrumente auf
Energie erfasst werden.
Die Handelsüberwachungsstelle kann auch auf Basis der Da-
ten über abgewickelte Geschäfte Ermittlungen durchführen.
Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass börsenrechtliche Vor-
schriften oder Anordnungen verletzt werden oder sonstige
Missstände vorliegen, welche die ordnungsmäßige Durch-
führung des Handels an der Börse oder die Börsengeschäfts-
abwicklung beeinträchtigen können, kann die Handelsüber-
wachungsstelle v

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.432 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 16/10536, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 106.085–108.517 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.49) +D1D2D3 · Prüfwert 67eb11877d081f13….

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