Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 24 · BT-Drs. 09/842 · S. 63
Zu Artikel 24 (Gesetz über die verbilligte Veräuße-
Zu Artikel 24 (Gesetz über die verbilligte Veräuße- rung, Vermietung und Verpachtung von bundeseige- nen Grundstücken) Drucksache 9/842 Deutscher Bundestag — 9. Wahlperiode Die mit dem Gesetz über die verbilligte Veräuße- rung, Vermietung und Verpachtung von bundeseige- nen Grundstücken verbundenen Erwartungen sind nicht erfüllt worden. Die preisdämpfende Wirkung auf den allgemeinen Grundstücksmarkt ist prak- tisch nicht eingetreten, zumal die signal- und bei- spielgebende Wirkung des Gesetzes auf die Länder und Gemeinden ausgeblieben ist. Das Gesetz soll da- her aufgehoben werden. Entbehrliche bundeseigene Grundstücke dürfen nach der Aufhebung des Geset- zes gemäß §§ 63, 64 Bundeshaushaltsordnung grund- sätzlich nur noch zu ihrem vollen Wert veräußert werden. Die Aufhebung des Gesetzes wird somit Mehreinnahmen bewirken.
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Herkunft
BT-Drs. 09/842, 9. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 216.929–217.763 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.41) +D1D2D3 · Prüfwert e77edb748ced0d0d….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP