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Artikel 24 · BT-Drs. 09/842 · S. 63

Zu Artikel 24 (Gesetz über die verbilligte Veräuße-

Zu Artikel 24 (Gesetz über die verbilligte Veräuße-
rung, Vermietung und Verpachtung von bundeseige-
nen Grundstücken)
Drucksache 9/842 Deutscher Bundestag — 9. Wahlperiode
Die mit dem Gesetz über die verbilligte Veräuße-
rung, Vermietung und Verpachtung von bundeseige-
nen Grundstücken verbundenen Erwartungen sind
nicht erfüllt worden. Die preisdämpfende Wirkung
auf den allgemeinen Grundstücksmarkt ist prak-
tisch nicht eingetreten, zumal die signal- und bei-
spielgebende Wirkung des Gesetzes auf die Länder
und Gemeinden ausgeblieben ist. Das Gesetz soll da-
her aufgehoben werden. Entbehrliche bundeseigene
Grundstücke dürfen nach der Aufhebung des Geset-
zes gemäß §§ 63, 64 Bundeshaushaltsordnung grund-
sätzlich nur noch zu ihrem vollen Wert veräußert
werden. Die Aufhebung des Gesetzes wird somit
Mehreinnahmen bewirken.

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Herkunft

BT-Drs. 09/842, 9. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 216.929–217.763 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.41) +D1D2D3 · Prüfwert e77edb748ced0d0d….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP