Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 11/6760 · S. 14
Zu Artikel 2 (Fünftes Buch Sozialgesetzbuch)
Zu Artikel 2 (Fünftes Buch Sozialgesetzbuch) Zu Nummer 1 Die Streichung des § 27 Satz 5 ist wegen der Einfü- gung des § 27 a (vgl. Nummer 2) erforderlich. Zu Nummer 2 (§ 27 a SGB V) Mit der Vorschrift werden Maßnahmen der künstli- chen Befruchtung (insbesondere Inseminationsbe- handlung, In-vitro-Fe rtilisation mit Embryotransfer, intratubarer Gametentransfer) in den Leistungskata- log der gesetzlichen Krankenversicherung übernom- men. Diese Maßnahmen werden der Krankenbehand- lung zugeordnet; dies ist wegen der in diesem Bereich fließenden Grenzen zum Krankheitsbegriff, z. B. bei gestörter Eileiterfunktion, sachgerecht. Dadurch wird auch erreicht, daß alle für Krankheit geltenden Rege- lungen des SGB V Anwendung finden, ohne daß es besonderer Verweisungsvorschriften bedarf. Dabei ruht der Anspruch auf Krankengeld, soweit der Ar- beitgeber zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verpflichtet ist. Soweit Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach § 27 SGB V als Krankenbe- handlung anzusehen sind (z. B. chirurgische Eingriffe, Verordnung von Medikamenten, psychotherapeuti- sche Behandlung), findet § 27 a keine Anwendung. Die Maßnahmen können ambulant in einer Kassen- arztpraxis oder stationär durchgeführt werden. Soweit Maßnahmen in diesem Bereich — auch die Unterrich- tung des Ehepaares — von Kassenärzten durchge- führt werden, gehören sie zur kassenärztlichen Ver- sorgung (vgl. Artikel 2 Nr. 3 des Entwurfs — Ergän- zung des § 73 Abs. 2 SGB V). Zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung dür- fen nur solche Maßnahmen durchgeführt werden, die nach dem Embryonenschutzgesetz oder anderen ge- setzlichen Vorschriften rechtlich zulässig sind; nicht zulässig ist z. B. die Ersatzmutterschaft nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Entwurfs eines Embryonenschutzgesetzes — BR-Dr
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 14.140 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 11/6760, 11. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 51.267–65.407 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.44) +D1D2D3 · Prüfwert 48b9e13b8ea84096….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP