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Artikel 2 · BT-Drs. 11/6760 · S. 14

Zu Artikel 2 (Fünftes Buch Sozialgesetzbuch)

Zu Artikel 2 (Fünftes Buch Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1
Die Streichung des § 27 Satz 5 ist wegen der Einfü-
gung des § 27 a (vgl. Nummer 2) erforderlich.
Zu Nummer 2 (§ 27 a SGB V)
Mit der Vorschrift werden Maßnahmen der künstli-
chen Befruchtung (insbesondere Inseminationsbe-
handlung, In-vitro-Fe rtilisation mit Embryotransfer,
intratubarer Gametentransfer) in den Leistungskata-
log der gesetzlichen Krankenversicherung übernom-
men. Diese Maßnahmen werden der Krankenbehand-
lung zugeordnet; dies ist wegen der in diesem Bereich
fließenden Grenzen zum Krankheitsbegriff, z. B. bei
gestörter Eileiterfunktion, sachgerecht. Dadurch wird
auch erreicht, daß alle für Krankheit geltenden Rege-
lungen des SGB V Anwendung finden, ohne daß es
besonderer Verweisungsvorschriften bedarf. Dabei
ruht der Anspruch auf Krankengeld, soweit der Ar-
beitgeber zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
verpflichtet ist.
Soweit Maßnahmen zur Herbeiführung einer
Schwangerschaft nach § 27 SGB V als Krankenbe-
handlung anzusehen sind (z. B. chirurgische Eingriffe,
Verordnung von Medikamenten, psychotherapeuti-
sche Behandlung), findet § 27 a keine Anwendung.
Die Maßnahmen können ambulant in einer Kassen-
arztpraxis oder stationär durchgeführt werden. Soweit
Maßnahmen in diesem Bereich — auch die Unterrich-
tung des Ehepaares — von Kassenärzten durchge-
führt werden, gehören sie zur kassenärztlichen Ver-
sorgung (vgl. Artikel 2 Nr. 3 des Entwurfs — Ergän-
zung des § 73 Abs. 2 SGB V).
Zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung dür-
fen nur solche Maßnahmen durchgeführt werden, die
nach dem Embryonenschutzgesetz oder anderen ge-
setzlichen Vorschriften rechtlich zulässig sind; nicht
zulässig ist z. B. die Ersatzmutterschaft nach § 1 Abs. 1
Nr. 5 des Entwurfs eines Embryonenschutzgesetzes —
BR-Dr

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 14.140 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 11/6760, 11. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 51.267–65.407 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.44) +D1D2D3 · Prüfwert 48b9e13b8ea84096….

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