Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 21 · BT-Drs. 13/8653 · S. 34
Zu Artikel 21- Änderung des Bundesversorgungs
Zu Artikel 21- Änderung des Bundesversorgungs - gesetzes Zu Nummer 1 (§ 26) Zu Buchstabe a Mit der Änderung des § 26 werden die Leistungen der Kriegsopferfürsorge in Werkstätten für Behin- derte den Leistungen nach dem Dritten Buch Sozial- gesetzbuch angeglichen. Zu Buchstabe b Redaktionelle Folgeänderung zu Buchstabe a. Zu Nummer 2 (§ 26 a) Der Bezug von Übergangsgeld bei berufsfördernden Maßnahmen zur Rehabilitation bzw. zur beruflichen Eingliederung Behinderter wird nach dem AFRG nicht mehr wie eine versicherungspflichtige Beschäf- tigung behandelt mit der Folge, daß durch den Bezug von Übergangsgeld Ansprüche auf Arbeitslosengeld nicht mehr erworben werden können. Sozialen Schutz im Falle der Arbeitslosigkeit nach Beendi- gung der Maßnahme bietet nach dem AFRG für bis zu drei Monate ein Anschlußübergangsgeld. Deutscher Bundestag -13. Wahlperiode Drucksache 13/8653 Die Änderung des § 26 a BVG vollzieht die bereits er- folgten Änderungen zum Übergangsgeld im Dritten, Sechsten und Siebten Buch Sozialgesetzbuch für das soziale Entschädigungsrecht nach. Die soziale Siche- rung im Falle der Arbeitslosigkeit im Anschluß an ab- geschlossene berufsfördernde Leistungen soll auch nach dem Bundesversorgungsgesetz durch ein An- schlußübergangsgeld gewährleistet werden, soweit nicht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld für minde- stens drei Monate besteht. Die Dauer dieses sog. An- schlußübergangsgeldes wird von sechs Wochen auf drei Monate angehoben.
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Herkunft
BT-Drs. 13/8653, 13. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 145.718–147.182 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.31) +D1D2D3 · Prüfwert 088189283233618f….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP