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Artikel 21 · BT-Drs. 13/8653 · S. 34

Zu Artikel 21- Änderung des Bundesversorgungs

Zu Artikel 21- Änderung des Bundesversorgungs
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gesetzes
Zu Nummer 1 (§ 26)
Zu Buchstabe a
Mit der Änderung des § 26 werden die Leistungen
der Kriegsopferfürsorge in Werkstätten für Behin-
derte den Leistungen nach dem Dritten Buch Sozial-
gesetzbuch angeglichen.
Zu Buchstabe b
Redaktionelle Folgeänderung zu Buchstabe a.
Zu Nummer 2 (§ 26 a)
Der Bezug von Übergangsgeld bei berufsfördernden
Maßnahmen zur Rehabilitation bzw. zur beruflichen
Eingliederung Behinderter wird nach dem AFRG
nicht mehr wie eine versicherungspflichtige Beschäf-
tigung behandelt mit der Folge, daß durch den Bezug
von Übergangsgeld Ansprüche auf Arbeitslosengeld
nicht mehr erworben werden können. Sozialen
Schutz im Falle der Arbeitslosigkeit nach Beendi-
gung der Maßnahme bietet nach dem AFRG für bis
zu drei Monate ein Anschlußübergangsgeld.
Deutscher Bundestag -13. Wahlperiode Drucksache 13/8653
Die Änderung des § 26 a BVG vollzieht die bereits er-
folgten Änderungen zum Übergangsgeld im Dritten,
Sechsten und Siebten Buch Sozialgesetzbuch für das
soziale Entschädigungsrecht nach. Die soziale Siche-
rung im Falle der Arbeitslosigkeit im Anschluß an ab-
geschlossene berufsfördernde Leistungen soll auch
nach dem Bundesversorgungsgesetz durch ein An-
schlußübergangsgeld gewährleistet werden, soweit
nicht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld für minde-
stens drei Monate besteht. Die Dauer dieses sog. An-
schlußübergangsgeldes wird von sechs Wochen auf
drei Monate angehoben.

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BT-Drs. 13/8653, 13. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 145.718–147.182 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.31) +D1D2D3 · Prüfwert 088189283233618f….

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