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Artikel 3 · BT-Drs. 13/9109 · S. 19

Zu Artikel 3 (Änderung sonstigen Bundesrechts)

Zu Artikel 3 (Änderung sonstigen Bundesrechts)
Zu Absatz 1
Es handelt sich um Folgeänderungen zu Artikel 1
Nr. 2.
Zu den Absätzen 2, 4 und 5
Es handelt sich um Folgeänderungen zu Artikel 1
Nr. 5.
Zu Absatz 3
Zu Buchstabe a
Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe a des Gesetzes zur Ände-
rung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerbe-
rechtlicher Vorschriften vom 23. November 1994
(BGBl. I S. 3475) hat die Beschränkung der Versteige-
rererlaubnis auf natürliche Personen besei tigt; seit-
dem ist sie auch juristischen Personen zu erteilen. Als
Folgeänderung wird § 13 VerstV entsprechend
erweitert. Hierbei kommt der gewerberechtliche
Grundsatz zum Ausdruck, daß juristische Personen
durch ihre gesetzlichen Vertreter h andeln, die daher
berechtigt sein sollen, die Versteigerung zu leiten.
Durch Satz 2 wird es dem Versteigerer (natürliche
Person oder gesetzliche Vertreter der juristischen
Person) ermöglicht, sich bei der Leitung der Verstei-
gerung durch geeignete Mitarbeiter vertreten zu
lassen.
Zu den Buchstaben b, c
Es handelt sich uni Folgeänderungen zu Artikel 1
Nr. 5.
Zu Buchstabe d
§ 25 war unter Ausnutzung der Ermächtigung des
§ 34b Abs. 8 Nr. 1 Buchstabe e GewO durch Verord-
nung vom 12. Januar 1961 (BGBl. I S. 43) geschaffen
worden. Er besagt, daß für den Versteigerer i. S. des
§ 34 b, der Versteigerungen im Reisegewerbe durch-
führt, die Vorschriften der §§ 56, 56a nicht gelten,
also insbesondere auch nicht das Versteigerungsver-
bot des § 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe f, das somit nur
für Reisegewerbetreibende als solche Bedeutung hat.
§ 61 a, der durch Artikel 2 Nr. 26 des Gesetzes zur
Änderung des Titels III der Gewerbeordnung und
anderer gewerberechtlicher Vorschriften vom 25. Juli
1984 (BGBl. I S. 1008) eingefügt worden war, stellt
diese Auslegung in Zweifel, weil hiernach für V

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.381 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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