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Artikel 7 · BT-Drs. 13/4709 · S. 29

Zu Artikel 7 (Änderung des Bundessozialhilfe-

Zu Artikel 7 (Änderung des Bundessozialhilfe-
gesetzes)
Im Falle der Kündigung eines Mietverhältnisses über
Wohnraum nach § 554 BGB wird die Kündigung
nach Absatz 2 Nr. 2 dieser Vorschrift unwirksam,
wenn bis zum Ablauf eines Monats nach Eintritt der
Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsicht-
lich des fälligen Mietzinses und der fälligen Entschä-
digung nach § 557 Abs. 1 Satz 1 BGB der Vermieter
befriedigt wird oder eine öffentliche Stelle sich zur
Befriedigung verpflichtet.
Diese Vorschrift ermöglicht es dem Träger der Sozial-
hilfe, wenn die Voraussetzungen vorliegen, durch
entsprechende Maßnahmen dem Mieter die Woh-
nung zu erhalten.
Nach § 5 setzt die Sozialhilfe ein, sobald dem Träger
der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen
bekannt wird, daß die Voraussetzungen für die Ge-
währung vorliegen. Sie ist damit nicht von einem
Antrag abhängig, sondern eine Amtspflicht. Die Ver-
pflichtung kann aber nicht in zureichender Weise
wahrgenommen werden, wenn dem zuständigen ört-
lichen Träger der Sozialhilfe nicht oder zu spät be-
kannt wird, daß die Voraussetzungen für Hilfe nach
§ 15a vorliegen. Diese Vorschrift sieht Hilfe zum
Lebensunterhalt vor, wenn dies zur Sicherung der
Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren
Notlage gerechtfertigt ist, damit Obdachlosigkeit
möglichst vermieden wird. Eine Belehrung des be-
klagten Mieters über bestehende Hilfemöglichkeiten
durch den örtlichen Träger der Sozialhilfe erscheint
nicht ausreichend. Der betroffene Personenkreis ver-
hält sich in der ihm oft hoffnungslos erscheinenden
Situation häufig sehr passiv. Zu diesem Personen-
kreis gehören in erster Linie Menschen, die ihre Ar-
beit verloren haben oder deren Ehe gescheitert ist.
Der vorgeschlagene neue Absatz 2 soll deshalb sicher-
stellen, daß dem Träger 

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.412 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 13/4709, 13. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 136.672–140.084 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.31) +D1D2D3 · Prüfwert bb951982055803ec….

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