Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 71 · BT-Drs. 16/6308 · S. 353
Zu Artikel 71 (Änderung des Börsengesetzes)
Zu Artikel 71 (Änderung des Börsengesetzes) § 6 ist infolge der Neuregelung des Beschwerderechts im FamFG anzupassen. In Absatz 4 tritt anstelle des Ausschlusses der weiteren Be- schwerde, die das FamFG nicht mehr kennt, der Ausschluss der Rechtsbeschwerde. Auch wenn die Rechtsbeschwerde nur auf Zulassung erfolgt, so erscheint es sachgerecht, für Entscheidungen über die Festsetzung der angemessenen Ver- gütung und den Ersatz der baren Auslagen eines gerichtlich bestellten Treuhänders die Rechtsbeschwerde generell aus- zuschließen. Eine höchstrichterliche Klärung dieser Fragen dürfte nicht geboten sein. Der Änderungsbefehl basiert auf der Fassung des Börsen- gesetzes nach Artikel 2 des Entwurfs für ein Finanz- markt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (Bundestagsdrucksache 16/4028).
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Herkunft
BT-Drs. 16/6308, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 1.829.600–1.830.385 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.08) +D1D2D3 · Prüfwert 15c246dc49be8a1e….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP