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Artikel 71 · BT-Drs. 16/6308 · S. 353

Zu Artikel 71 (Änderung des Börsengesetzes)

Zu Artikel 71 (Änderung des Börsengesetzes)
§ 6 ist infolge der Neuregelung des Beschwerderechts im
FamFG anzupassen.
In Absatz 4 tritt anstelle des Ausschlusses der weiteren Be-
schwerde, die das FamFG nicht mehr kennt, der Ausschluss
der Rechtsbeschwerde. Auch wenn die Rechtsbeschwerde
nur auf Zulassung erfolgt, so erscheint es sachgerecht, für
Entscheidungen über die Festsetzung der angemessenen Ver-
gütung und den Ersatz der baren Auslagen eines gerichtlich
bestellten Treuhänders die Rechtsbeschwerde generell aus-
zuschließen. Eine höchstrichterliche Klärung dieser Fragen
dürfte nicht geboten sein.
Der Änderungsbefehl basiert auf der Fassung des Börsen-
gesetzes nach Artikel 2 des Entwurfs für ein Finanz-
markt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (Bundestagsdrucksache
16/4028).

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Herkunft

BT-Drs. 16/6308, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 1.829.600–1.830.385 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.08) +D1D2D3 · Prüfwert 15c246dc49be8a1e….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP