Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 48 · BT-Drs. 16/5051 · S. 41
Zu Artikel 48
Zu Artikel 48 Von den im Ersten Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 645) noch verbliebenen – also nicht bereits vollzogenen oder aufgehobenen – Vorschrif- ten können jetzt alle ersatzlos aufgehoben werden; im Einzelnen: 1. Artikel 3 bestimmt, dass die Artikel 4 bis 8 für die Straf- drohungen des Bundesrechts gelten, soweit sie durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts nicht besonders geändert worden sind. Damit teilt Artikel 3 das Schick- sal der Artikel 4 bis 8 und deswegen kann auf die nach- folgende Begründung zur Aufhebung dieser Artikel Be- zug genommen werden: Die Artikel 4 bis 6 betreffen die Überleitung von Straf- drohungen. War als Strafe Zuchthaus, Gefängnis oder Haft angedroht worden, tritt an die Stelle dieser Strafen die Freiheitsstrafe. Zwar ist nicht auszuschließen, dass in seltenen Einzelfällen die Verfolgung von vor dem 1. April 1970 (Inkrafttretensdatum des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts) begangenen Straftaten noch nicht verjährt ist und die Artikel 4 bis 6 somit – zumin- dest teilweise – noch einen Anwendungsbereich haben. Dies gilt insbesondere für Mord, der gemäß § 211 des Strafgesetzbuches (StGB) in der vor dem 1. September 1969 geltenden Fassung mit lebenslangem Zuchthaus bestraft wurde. Indes tritt in diesen Fällen schon gemäß § 2 Abs. 3 StGB lebenslange Freiheitsstrafe als die mil- dere Sanktion an die Stelle des lebenslangen Zucht- hauses. Für vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts be- gangene Taten hingegen, die mit Gefängnisstrafe oder Haft sanktioniert wurden, ist mittlerweile mit an Sicher- heit grenzender Wahrscheinlichkeit die Verfolgungsver- jährung eingetreten. Artikel 7 kann ebenfalls – mangels aktuellen Anwen- dungsbereichs – aufgehoben werden; es handelt sich lediglich um eine überholte
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 7.904 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 16/5051, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 197.342–205.246 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.60) +D1D2D3 · Prüfwert 60b140e3410063a9….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP