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Artikel 48 · BT-Drs. 16/5051 · S. 41

Zu Artikel 48

Zu Artikel 48
Von den im Ersten Gesetz zur Reform des Strafrechts vom
25. Juni 1969 (BGBl. I S. 645) noch verbliebenen – also
nicht bereits vollzogenen oder aufgehobenen – Vorschrif-
ten können jetzt alle ersatzlos aufgehoben werden; im
Einzelnen:
1. Artikel 3 bestimmt, dass die Artikel 4 bis 8 für die Straf-
drohungen des Bundesrechts gelten, soweit sie durch das
Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts nicht besonders
geändert worden sind. Damit teilt Artikel 3 das Schick-
sal der Artikel 4 bis 8 und deswegen kann auf die nach-
folgende Begründung zur Aufhebung dieser Artikel Be-
zug genommen werden:
Die Artikel 4 bis 6 betreffen die Überleitung von Straf-
drohungen. War als Strafe Zuchthaus, Gefängnis oder
Haft angedroht worden, tritt an die Stelle dieser Strafen
die Freiheitsstrafe. Zwar ist nicht auszuschließen, dass in
seltenen Einzelfällen die Verfolgung von vor dem
1. April 1970 (Inkrafttretensdatum des Ersten Gesetzes
zur Reform des Strafrechts) begangenen Straftaten noch
nicht verjährt ist und die Artikel 4 bis 6 somit – zumin-
dest teilweise – noch einen Anwendungsbereich haben.
Dies gilt insbesondere für Mord, der gemäß § 211 des
Strafgesetzbuches (StGB) in der vor dem 1. September
1969 geltenden Fassung mit lebenslangem Zuchthaus
bestraft wurde. Indes tritt in diesen Fällen schon gemäß
§ 2 Abs. 3 StGB lebenslange Freiheitsstrafe als die mil-
dere Sanktion an die Stelle des lebenslangen Zucht-
hauses. Für vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts be-
gangene Taten hingegen, die mit Gefängnisstrafe oder
Haft sanktioniert wurden, ist mittlerweile mit an Sicher-
heit grenzender Wahrscheinlichkeit die Verfolgungsver-
jährung eingetreten.
Artikel 7 kann ebenfalls – mangels aktuellen Anwen-
dungsbereichs – aufgehoben werden; es handelt sich
lediglich um eine überholte

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 7.904 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

BT-Drs. 16/5051 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 16/5051, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 197.342–205.246 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.60) +D1D2D3 · Prüfwert 60b140e3410063a9….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP