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Artikel 53 · BT-Drs. 14/9000 · S. 49

Zu Artikel 53 (Änderung des Luftverkehrsgesetzes)

Zu Artikel 53 (Änderung des Luftverkehrsgesetzes)
Aus Gründen der Rechtssicherheit sind bestimmte Doku-
mente besonderer Bedeutung mitzuführen (wie Lufttüchtig-
keitszeugnisse), auszuhändigen (wie Luftfahrerscheine)
oder in einer besonderen Form einem Antrag beizufügen.
Dies setzt ein körperliches Vorhandensein des jeweiligen
Dokumentes voraus, das einer elektronischen Form entge-
gensteht. Hinzu kommt bei den überwiegend grenzüber-
schreitenden Abläufen im Luftverkehr, dass Behörden im
Ausland beispielsweise bei einfliegenden ausländischen
Luftfahrzeugen tendenziell die Voraussetzungen für eine
Anwendung der elektronischen Signatur nicht oder nur un-
ter Schwierigkeiten werden erfüllen können.

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Herkunft

BT-Drs. 14/9000, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 225.873–226.577 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.54) +D1D2D3 · Prüfwert 185d015c96a111d6….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP