Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder
GKL-StVAnlage § 7 Vorstand
Stand: 27.08.2026
Vorstand
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-GKLStV--2011/anlage-§-7#abs-1 (1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-GKLStV--2011/anlage-§-7#abs-2 (2) Die Vorstandsmitglieder vertreten die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich, vorbehaltlich der Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 2 GKL-StV. Soweit in der Geschäftsordnung und in dem Geschäftsverteilungsplan nichts anderes geregelt ist, vertreten zwei Vorstandsmitglieder die Anstalt jeweils gemeinsam.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-GKLStV--2011/anlage-§-7#abs-3 (3) Der Vorstand kann im Rahmen der durch die Gewährträgerversammlung erlassenen Geschäftsordnung für den Vorstand die Vertretung der Anstalt durch Erteilung von Prokura oder Handlungsvollmacht anderweitig regeln.