Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder
GKL-StVAnlage § 6 Ausschüsse
Stand: 27.08.2026
Ausschüsse
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-GKLStV--2011/anlage-§-6#abs-1 (1) Die Gewährträgerversammlung bildet einen Geschäftsausschuss, einen Prüfungsausschuss sowie einen Personalausschuss als ständige Ausschüsse. Sie kann weitere Ausschüsse bilden und deren Aufgaben und Mitgliederzahl bestimmen. Beschlüsse von Ausschüssen sind für die Organe der Anstalt nicht verbindlich, es sei denn, die Satzung oder der Einsetzungsbeschluss sehen ausdrücklich etwas anderes vor.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-GKLStV--2011/anlage-§-6#abs-2 (2) Der Geschäftsausschuss berät über
1. die Geschäftsordnung und den Geschäftsverteilungsplan für den Vorstand,
2. den Wirtschaftsplan,
3. neue Glücksspielangebote, die bei der Erlaubnisbehörde beantragt werden sollen,
4. Grundsatzfragen der Produktentwicklung, des Vertriebs und der Werbung,
5. die gemeinsame Durchführung von Lotterien mit anderen staatlichen Lotterien,
6. Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten,
und bereitet die Beschlussfassung der Gewährträgerversammlung hierüber vor. Der Geschäftsausschuss beschließt verbindlich anstelle der Gewährträgerversammlung über
1. Spiel- und Gewinnpläne, Lotteriebestimmungen sowie Spielbedingungen,
2. Geschäftsanweisungen, Betriebsvorschriften und Vertragsmuster für die Tätigkeiten von Dritten, die mit dem Vertrieb beauftragt werden.
Der Geschäftsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden der Gewährträgerversammlung, dessen Stellvertreter sowie fünf weiteren Mitgliedern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-GKLStV--2011/anlage-§-6#abs-3 (3) Der Prüfungsausschuss befasst sich mit der Überwachung des Rechnungslegungsprozesses, der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, des Risikomanagementsystems und des internen Revisionssystems sowie der Abschlussprüfung, insbesondere mit der Vorprüfung der Unterlagen zum Jahresabschluss, der Überwachung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers und der vom Abschlussprüfer zusätzlich erbrachten Leistungen sowie der Vorbereitung der Wahl und der Beauftragung des Abschlussprüfers und von Prüfern für außerordentliche Prüfungen. Der Prüfungsausschuss besteht aus bis zu fünf Mitgliedern. Der Vorsitzende der Gewährträgerversammlung und dessen Stellvertreter sollen dem Prüfungsausschuss nicht angehören.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/by-GKLStV--2011/anlage-§-6#abs-4 (4) Der Personalausschuss bereitet die Beschlussfassung der Gewährträgerversammlung über die Bestellung, Anstellung, Abberufung und Kündigung der Mitglieder des Vorstandes vor. Dem Personalausschuss gehören der Vorsitzende der Gewährträgerversammlung, dessen Steilvertreter sowie ein weiteres Mitglied an.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/by-GKLStV--2011/anlage-§-6#abs-5 (5) Die Personen, die neben dem Vorsitzenden und dem Stellvertreter der Gewährträgerversammlung den Ausschüssen angehören, werden für eine Amtszeit von zwei Jahren von der Gewährträgerversammlung aus ihrer Mitte gewählt. § 4 Abs. 5 Satz 2 GKL-Staatsvertrag gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/by-GKLStV--2011/anlage-§-6#abs-6 (6) Ausschüsse können eine Geschäftsordnung erhalten. Über die Geschäftsordnung eines Ausschusses beschließt die Gewährträgerversammlung.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/by-GKLStV--2011/anlage-§-6#abs-7 (7) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen von Ausschüssen mit Ausnahme des Personalausschusses teil, sofern der Ausschuss nichts anderes beschließt.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/by-GKLStV--2011/anlage-§-6#abs-8 (8) Beschlüsse von Ausschüssen können nur zustande kommen, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Ausschusses an der Beschlussfassung teilnehmen; § 4 Abs. 5 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/by-GKLStV--2011/anlage-§-6#abs-9 (9) Jedes Ausschussmitglied verfügt über eine Stimme. Ein Beschluss ist gefasst, wenn auf den Beschlussvorschlag eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen entfällt, soweit in dieser Satzung oder dem Einsetzungsbeschluss nichts anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/by-GKLStV--2011/anlage-§-6#abs-10 (10) Über die Ausschusssitzungen wird ein Protokoll angefertigt, welches der Gewährträgerversammlung in der Regel innerhalb von einem Monat nach der Sitzung zugeleitet werden soll.