Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder

GKL-StV

Anlage § 5 Aufgaben der Gewährträgerversammlung

Stand: 27.08.2026

Bayern

§ 5

Aufgaben der Gewährträgerversammlung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-GKLStV--2011/anlage-§-5#abs-1 (1) Aufgabe der Gewährträgerversammlung ist es, den Vorstand bei der Leitung des Unternehmens zu beraten und zu überwachen. Gegenstand der Beratung und Überwachung sind die Ordnungsmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-GKLStV--2011/anlage-§-5#abs-2 (2) Die Gewährträgerversammlung beschließt jährlich über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes. Durch die Entlastung billigt die Gewährträgerversammlung die Verwaltung der Anstalt durch die Mitglieder des Vorstandes. Die Entlastung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-GKLStV--2011/anlage-§-5#abs-3 (3) Über die in § 4 Abs. 5 GKL-Staatsvertrag und in dieser Satzung anderweitig bestimmten Aufgaben und Gegenstände hinaus bedürfen folgende Rechtshandlungen und Maßnahmen der vorherigen Zustimmung der Gewährträgerversammlung:

1. Spiel- und Gewinnpläne, Lotteriebestimmungen sowie Spielbedingungen,

2. Geschäftsanweisungen, Betriebsvorschriften und Vertragsmuster für die Tätigkeiten von Dritten, die mit dem Vertrieb beauftragt werden,

3. Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten,

4. die gemeinsame Durchführung von Lotterien mit anderen staatlichen Lotterien.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/by-GKLStV--2011/anlage-§-5#abs-4 (4) Die Gewährträgerversammlung kann weitere Arten von Geschäften bestimmen, die nur mit ihrer Zustimmung vorgenommen werden dürfen. Die Gewährträgerversammlung kann die Kompetenz zur Zustimmung auf Ausschüsse übertragen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/by-GKLStV--2011/anlage-§-5#abs-5 (5) Kann ein Beschluss der Gewährträgerversammlung in Ausnahmefällen nicht rechtzeitig herbeigeführt werden (Notfall), ist der Vorstand mit Zustimmung des Vorsitzenden der Gewährträgerversammlung zu handeln berechtigt. Der Vorstand hat in diesem Fall die Gewährträgerversammlung unverzüglich unter Angabe der Gründe für sein Handeln in Textform zu unterrichten.

§ 20