Gesetze / Landesrecht Bayern / Haushaltsgesetz 2019/2020
HG 2019/2020Art 6l Personalübergang auf eine Infrastrukturgesellschaft für Autobahnen und andere Bundesstraßen
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayHG2019_2020--2019/6l#abs-1 (1) Wird im Vollzug des Fernstraßen-Überleitungsgesetzes ein Beschäftigter des Freistaates versetzt oder geht das Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis eines Beschäftigten über, ist die Stelle dieses Beschäftigten gesperrt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayHG2019_2020--2019/6l#abs-2 (2) Wird im Vollzug des Fernstraßen-Überleitungsgesetzes ein Beschäftigter des Freistaates gegen volle Kostenerstattung zum Fernstraßen-Bundesamt oder zu der Gesellschaft des privaten Rechts gemäß § 2 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes (InfrGG) abgeordnet, zugewiesen oder gestellt, gilt für diesen Beschäftigten eine Leerstelle in der entsprechenden Wertigkeit als ausgebracht bis im Haushaltsplan eine geeignete Leerstelle zur Verfügung steht. Die ursprüngliche Stelle dieses Beschäftigten ist gesperrt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayHG2019_2020--2019/6l#abs-3 (3) Sind Stellen im Haushaltsplan eingezogen worden, gilt Folgendes:
1. Kehrt ein gemäß Abs. 1 versetzter oder übergegangener Beschäftigter, dem ein Rückkehrrecht eingeräumt worden ist, in den Staatsdienst zurück, ist der Beschäftigte in eine zur Verrechnung seiner Bezüge geeignete freie besetzbare Stelle einzuweisen. Sofern eine solche besetzbare Stelle nicht zur Verfügung steht, ist bis zu deren Freiwerden Art. 50 Abs. 5 Satz 2 bis 6 BayHO entsprechend anzuwenden; soweit der Beschäftigte auf einer Leerstelle geführt werden kann, gilt die Leerstelle in der entsprechenden Wertigkeit als ausgebracht.
2. Wird eine Abordnung, Zuweisung oder Gestellung gemäß Abs. 2 aufgehoben, ist Art. 50 Abs. 5 BayHO entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayHG2019_2020--2019/6l#abs-4 (4) Werden Beschäftigte des Freistaates unter Fortfall der Bezüge beurlaubt, um eine Beschäftigung bei der Gesellschaft des privaten Rechts gemäß § 2 InfrGG aufzunehmen, sind Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 2 entsprechend anzuwenden.