Gesetze / Landesrecht Bayern / Haushaltsgesetz 2019/2020
HG 2019/2020Art 15 Änderung der Kinderbildungsverordnung
Stand: 27.08.2026
§ 21 der Kinderbildungsverordnung (AVBayKiBiG) vom 5. Dezember 2005 (GVBl. S. 633, BayRS 2231-1-1-A), die zuletzt durch § 1 Abs. 219 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Abs. 1 wird aufgehoben.
2. Der bisherige Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.
b) In Satz 1 werden die Wörter „nach Abs. 1“ durch die Wörter „nach Art. 23 Abs. 3 Satz 1 BayKiBiG“ ersetzt.
c) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze 3 und 4 ersetzt:
“ Stellen die Eltern einen Antrag zur Schulpflicht des Kindes, haben sie dies dem Träger unverzüglich mitzuteilen.
§ 26 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend.“