Gesetze / Landesrecht Bayern / Haushaltsgesetz 2019/2020

HG 2019/2020

Art. 13 Weitere Änderung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes

Stand: 27.08.2026

Bayern

Das Bayerische Schulfinanzierungsgesetz, das zuletzt durch Art. 12 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Art. 17 Abs. 4 wird das Wort „vier“ durch das Wort „drei“ ersetzt.

2. In Art. 40 Satz 3 wird die Angabe „75 v. H.“ durch die Angabe „77 v. H.“ ersetzt.

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