(1) Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann einen Modellstudiengang zulassen, der von den Vorgaben dieser Verordnung dahingehend abweicht, dass
(2) Die Zulassung als Modellstudiengang setzt voraus, dass
(3) Die Zulassung des Modellstudiengangs kann befristet erteilt und mit Auflagen versehen werden.
(4) Für die Prüfungen im Modellstudiengang nach Absatz 2 Nummer 3 gilt § 38 entsprechend. Hat ein Studierender oder eine Studierende in einem Regelstudiengang den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung endgültig nicht bestanden, ist das Ablegen der entsprechenden Prüfungen nach Satz 1 im Modellstudiengang nicht zulässig. Hat ein Studierender oder eine Studierende die entsprechenden Prüfungen nach Satz 1 im Modellstudiengang endgültig nicht bestanden, ist das Ablegen des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung im Regelstudiengang nicht zulässig.
(5) Die Studierenden des Modellstudiengangs haben die in § 20 Absatz 1 genannten Unterlagen spätestens bei dem Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung vorzulegen.