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Art 26 VT-ID242589 (Brandenburg) — Inkrafttreten

Vertrag zwischen dem Land Brandenburg und den evangelischen Landeskirchen in Brandenburg (Evangelischer Kirchenvertrag Brandenburg)

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden in Potsdam ausgetauscht. Der Vertrag tritt am Tage nach dem Austausch in Kraft. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes und in den Amtsblättern der Kirchen bekanntgegeben.

(2) Die Beziehungen zwischen dem Land und den Kirchen regeln sich mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages nach diesem Vertrag.

Schlußprotokoll

Bei der Unterzeichnung des am heutigen Tage geschlossenen Vertrages zwischen dem Land Brandenburg und den evangelischen Landeskirchen in Brandenburg sind folgende übereinstimmende Erklärungen abgegeben worden, die einen integrierenden Bestandteil des Vertrages bilden.

Zu Artikel 2 Absatz 1:

Die Kirchen unterrichten das Land über Vakanzen und Neubesetzungen ihrer leitenden Ämter.

Zu Artikel 2 Absatz 2:

Die Landesregierung wird bemüht sein, Artikel 2 Abs. 2 auch bei Initiativen des Landes gegenüber dem Bund und in Bezug auf die Europäische Union anzuwenden.

Zu Artikel 3 Absatz 1:

Das Land wendet sich an die Kirche, in deren Bereich die Hochschule ihren Sitz hat.

Zu Artikel 3 Absatz 2:

Will das Land trotz kirchlicher Bedenken das Berufungsverfahren fortsetzen, so werden die Bedenken mit Vertretern der Fakultät und der Kirche erörtert. Hält die Kirche ihre Bedenken aufrecht, wird eine Berufung nicht vorgenommen, es sei denn, die Freiheit der Wissenschaft würde ernsthaft gefährdet. Die Protokollnotiz zu Absatz 1 gilt entsprechend.

Zu Artikel 3 Absatz 4:

Kirchliche Prüfungen für den Abschluß des Theologiestudiums sind in ihren Rechtsfolgen Prüfungen an den Hochschulen des Landes gleichgestellt, sofern sie diesen gleichwertig sind. Sie gelten staatlichen Hochschulprüfungen als gleichwertig, solange nicht das für Wissenschaft zuständige Ministerium feststellt, daß die Prüfungen den gesetzlichen Anforderungen nicht mehr entsprechen. Vor der Feststellung ist eine gemeinsame Erörterung mit den Kirchen erforderlich.

Zu Artikel 5:

Die Vertragsparteien behalten sich vor, ihre Rechtsauffassungen zum evangelischen Religionsunterricht in den Schulen im Land Brandenburg darzulegen.

Zu Artikel 6 Absatz 3:

Die Vertragsparteien nehmen in Aussicht, gegebenenfalls Einzelfälle, insbesondere soweit den Kirchen aus früheren vermögensrechtlichen Eingriffen keine Ansprüche erwachsen und das Land Begünstigter dieses Vermögensverlustes ist, wohlwollend jeweils durch gesonderte Vereinbarung zu regeln. Die Vertragsparteien klären einvernehmlich die Folgen der vermögensrechtlichen Eingriffe in das Eigentum des Stiftes Marienfließ und des Klosters Stift zum Heiligengrabe.

Das Land wird sich dort, wo kommunale Gebietskörperschaften oder andere kommunale Rechtsträger dauerhaft begünstigt worden sind, für die Aufnahme von Verhandlungen einsetzen.

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß nur Fälle aus der Zeit zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 2. Oktober 1990 in Betracht kommen.

Zu Artikel 7 Absatz 1:

Die Feststellung, daß kirchlicher Dienst öffentlicher Dienst ist, folgt aus dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie besagt nicht, daß kirchlicher Dienst öffentlicher Dienst im Sinne des staatlichen Dienstrechts ist. Angesichts der Selbständigkeit der Kirchen und der gegenüber dem staatlichen öffentlichen Dienst unterschiedlichen Aufgaben des kirchlichen Dienstes finden staatliche dienstrechtliche Regelungen nicht unmittelbar auf den kirchlichen Dienst Anwendung. Sie werden jedoch in ihren Grundsätzen von den Kirchen übernommen, was zusätzlich die Bezeichnung des kirchlichen Dienstes als öffentlicher Dienst eigener Art rechtfertigt.

Die Folgen eines Wechsels aus dem kirchlichen Dienst in den öffentlichen Dienst und umgekehrt richten sich nach den jeweils für die Vertragsparteien maßgeblichen dienstrechtlichen Vorschriften sowie tarif- und arbeitsvertragsrechtlichen Bestimmungen und Richtlinien.

Die Vertragsparteien lassen sich davon leiten, daß ein Wechsel aus dem kirchlichen in den staatlichen öffentlichen Dienst und umgekehrt durch Anwendung der dienstrechtlichen Bestimmungen keine Nachteile zur Folge haben soll.

Zu Artikel 9 Absatz 1:

Soweit die Kirchen unter Berufung auf Artikel IV Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über das Kirchenpatronatsrecht und gemeinsame Angelegenheiten der Gemeinden und Kirchengemeinden Ansprüche gegen das Land geltend machen, werden diese Ansprüche unter Beachtung der übereinstimmenden Rechtsauffassung der Vertragsparteien geprüft und, soweit sie gerechtfertigt sind, erfüllt.

Soweit die Kirchen gegenüber kommunalen Gebietskörperschaften Ansprüche geltend machen, wird sich das Land für eine einvernehmliche Lösung einsetzen.

Zu Artikel 10 Absatz 3:

Das Land strebt an, mit den Kirchen wie bisher zu übereinstimmenden Lösungen zu gelangen.

Zu Artikel 11 Absatz 2:

Soweit die Kirchen oder kommunalen Gebietskörperschaften unter Berufung auf Artikel II der Verordnung über das Kirchenpatronatsrecht und gemeinsame Angelegenheiten der Gemeinden und Kirchengemeinden Ansprüche gegeneinander geltend machen, wird sich das Land für eine einvernehmliche Lösung einsetzen.

Das Land wird sich außerdem für eine einvernehmliche Lösung derjenigen Fälle einsetzen, in denen Ansprüche unter Berufung auf Artikel III Satz 2 der Verordnung über das Kirchenpatronatsrecht und gemeinsame Angelegenheiten der Gemeinden und Kirchengemeinden geltend gemacht werden.

Zu Artikel 12:

Die in Artikel 12 Abs. 1 genannten Einrichtungen unterrichten ihre Bewohner, Patienten und Insassen über die Möglichkeiten, seelsorgerliche Besuche zu empfangen und an kirchlichen Handlungen teilzunehmen. Dies schließt eine Bekanntgabe des Namens, der Adresse und der Erreichbarkeit des zuständigen Seelsorgers ein.

Bewohner, Patienten und Insassen der genannten Einrichtungen werden darüber hinaus - möglichst im Rahmen der Aufnahme in die Einrichtung - befragt, ob sie mit der Weitergabe der Tatsache ihres Aufenthalts in der Einrichtung an den für sie jeweils zuständigen Seelsorger einverstanden sind. Die Angabe der Konfessionszugehörigkeit im Aufnahmeformular stellt nur dann eine entsprechende Einverständniserklärung dar, wenn dort auf die beabsichtigte und ermöglichte Weitergabe der Daten an den Seelsorger ausdrücklich hingewiesen wird und der Betroffene nicht widerspricht.

Das Bedürfnis für seelsorgerliche Besuche und kirchliche Handlungen wird vom Bewohner, Patienten oder Insassen der Einrichtung bestimmt. Soweit der Betroffene seinen ausdrücklichen Willen nicht äußern kann und sich auch im Einzelfall der mutmaßliche Wille des Betroffenen nicht deutlich erkennbar aus den näheren Umständen ergibt, sind die nächsten Angehörigen oder andere Bezugspersonen zu befragen.

Zu Artikel 13 Absatz 1:

Die bisher direkt an die Kirchengemeinde Neuzelle gezahlten Staatsleistungen sowie die Versorgungslasten der beamteten Seelsorger in Justizvollzugsanstalten sind Bestandteil der Pauschale.

Die Kirchen werden den Betrag nach Absatz 1 zur Begleichung unmittelbar fälliger Verbindlichkeiten verwenden.

Zur Überprüfung der Leistungen des Landes nach fünf Jahren wird ein besonderer Briefwechsel vereinbart.

Zu Artikel 13 Absatz 3:

Das Land wird darauf hinwirken, daß Baumaßnahmen im Sinne von Absatz 3 auch aus Mitteln der kommunalen Gebietskörperschaften und aus sonstigen öffentlichen Mitteln unterstützt werden.

Zu Artikel 14 Absatz 3:

Die Vertragsparteien stimmen darin überein, daß die Kirchensteuersätze nicht das in anderen Ländern übliche Niveau überschreiten sollen.

Zu Artikel 15 Absatz 1:

Die Verwaltung der Kirchensteuer durch die Finanzämter setzt voraus, daß sich alle an dem Verfahren teilnehmenden Kirchen auf eine einheitliche Bemessung und einheitliche Vomhundertsätze als Zuschlag zur Maßstabsteuer einigen.

Zu Artikel 15 Absatz 3:

Die Erteilung der Auskünfte und das Zurverfügungstellen der Unterlagen erfolgen unter Beachtung der Vorschriften der Abgabenordnung (Steuergeheimnis) und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

Zu Artikel 17:

Die Gebührenbefreiung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 gilt für die vertragsschließenden Kirchen, ihre Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Verbände sowie ihre sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen mit eigener Rechtspersönlichkeit.

Zu Artikel 18:

Die gesetzlich anerkannten kirchlichen Feiertage werden durch Landesgesetz festgelegt. Neben den Sonntagen und den gesetzlich anerkannten kirchlichen Feiertagen achtet das Land auch die sonstigen evangelischen Feiertage. Das Land trifft im Rahmen des geltenden Rechts Regelungen, die es den in Beschäftigungs-, Ausbildungs- und Schulverhältnissen stehenden Angehörigen der Kirchen ermöglichen, an den sonstigen evangelischen Feiertagen den Gottesdienst zu besuchen.

Zu Artikel 20 Absatz 3:

Wenn das Gebührenaufkommen für die Unterhaltung kirchlicher Friedhöfe in Gemeinden, in denen die Bereitstellung ausreichender ortsnaher Bestattungsflächen ohne den kirchlichen Friedhof nicht gewährleistet ist, nicht ausreicht, wird der kirchliche Träger vor einer Schließung des Friedhofs mit den betroffenen Gemeinden über eine angemessene Beteiligung an dem Kostenaufwand, kostensparende kommunale Hilfen oder die Übertragung der Trägerschaft verhandeln. Kommt eine Einigung nicht zustande, soll die Kommunalaufsichtsbehörde unterrichtet werden.

Zu Artikel 22 Absatz 1:

Die Datenübermittlung erfolgt nach den melderechtlichen Bestimmungen des Landes zur Übermittlung von Daten an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften.

Brandenburg an der Havel, am 8. November 1996

Für das Land Brandenburg

Der Ministerpräsident

Dr. Manfred Stolpe

Für die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg

Bischof Dr. Wolfgang Huber

Für die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen

Bischof Dr. Christoph Demke

Für die Evangelische Kirche der schlesischen Oberlausitz

Oberkonsistorialrätin

Margrit Kempgen

Für die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs

Oberkirchenrat

Dr. Eckart Schwerin

Für die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens

Oberkirchenrat Jürgen Bergmann

Für die Pommersche Evangelische Kirche

Bischof Eduard Berger

Für die Evangelische Kirche der Union

Präsident Dr. Wilhelm Hüffmeier

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