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§ 5 Dämmstoffe, Unterdecken, Bekleidungen, Bodenbeläge und Sitze

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VSt%C3%A4ttV/5#abs-1 (1) Dämmstoffe müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VSt%C3%A4ttV/5#abs-2 (2) Bekleidungen an Wänden in Versammlungsräumen müssen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen. In Versammlungsräumen mit nicht mehr als 1000 m 2 Grundfläche genügen geschlossene, nicht hinterlüftete Holzbekleidungen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VSt%C3%A4ttV/5#abs-3 (3) Unterdecken und Bekleidungen an Decken in Versammlungsräumen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. In Versammlungsräumen mit nicht mehr als 1000 m 2 Grundfläche genügen Bekleidungen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen oder geschlossene, nicht hinterlüftete Holzbekleidungen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VSt%C3%A4ttV/5#abs-4 (4) In Foyers, durch die Rettungswege aus anderen Versammlungsräumen führen, in notwendigen Treppenräumen, Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie sowie notwendigen Fluren müssen Unterdecken und Bekleidungen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VSt%C3%A4ttV/5#abs-5 (5) Unterdecken und Bekleidungen, die mindestens schwerentflammbar sein müssen, dürfen nicht brennend abtropfen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VSt%C3%A4ttV/5#abs-6 (6) Unterkonstruktionen, Halterungen und Befestigungen von Unterdecken und Bekleidungen nach den Abs. 2 bis 4 müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; dies gilt nicht für Versammlungsräume mit nicht mehr als 100 m 2 Grundfläche. In den Hohlräumen hinter Unterdecken und Bekleidungen aus brennbaren Baustoffen dürfen Kabel und Leitungen nur in Installationsschächten oder Installationskanälen aus nichtbrennbaren Baustoffen verlegt werden.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/VSt%C3%A4ttV/5#abs-7 (7) In notwendigen Treppenräumen sowie Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie müssen Bodenbeläge nichtbrennbar sein. In notwendigen Fluren sowie Foyers, durch die Rettungswege aus anderen Versammlungsräumen führen, müssen Bodenbeläge mindestens schwerentflammbar sein.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/VSt%C3%A4ttV/5#abs-8 (8) Sitze von Versammlungsstätten mit mehr als 5000 Besucherplätzen müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen. Die Unterkonstruktion muss aus nichtbrennbarem Material bestehen.

§ 4 § 6