Gesetze / Landesrecht Bayern / Versammlungsstättenverordnung

VStättV

§ 33 Vorhänge, Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VSt%C3%A4ttV/33#abs-1 (1) Für Vorhänge von Bühnen und Szenenflächen muss mindestens schwerentflammbares Material verwendet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VSt%C3%A4ttV/33#abs-2 (2) Für Ausstattungen muss mindestens schwerentflammbares Material verwendet werden. Bei Bühnen oder Szenenflächen mit automatischen Feuerlöschanlagen genügen Ausstattungen aus normalentflammbarem Material.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VSt%C3%A4ttV/33#abs-3 (3) Für Requisiten muss mindestens normalentflammbares Material verwendet werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VSt%C3%A4ttV/33#abs-4 (4) Für Ausschmückungen muss mindestens schwerentflammbares Material verwendet werden. Für Ausschmückungen in notwendigen Fluren und notwendigen Treppenräumen muss nichtbrennbares Material verwendet werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VSt%C3%A4ttV/33#abs-5 (5) Ausschmückungen müssen unmittelbar an Wänden, Decken oder Ausstattungen angebracht werden. Frei im Raum hängende Ausschmückungen sind zulässig, wenn sie einen Abstand von mindestens 2,50 m zum Fußboden haben. Ausschmückungen aus natürlichem Pflanzenschmuck dürfen sich nur, so lange sie frisch sind, in den Räumen befinden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VSt%C3%A4ttV/33#abs-6 (6) Der Raum unter dem Schutzvorhang ist von Ausstattungen, Requisiten oder Ausschmückungen so freizuhalten, dass die Funktion des Schutzvorhangs nicht beeinträchtigt wird.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/VSt%C3%A4ttV/33#abs-7 (7) Brennbares Material muss von Zündquellen, wie Scheinwerfern oder Heizstrahlern, so weit entfernt sein, dass das Material durch diese nicht entzündet werden kann.

§ 32 § 34