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§ 32 Besucherplätze nach dem Bestuhlungs- und Rettungswegeplan

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VSt%C3%A4ttV/32#abs-1 (1) Die Zahl der im Bestuhlungs- und Rettungswegeplan genehmigten Besucherplätze darf nicht überschritten und die genehmigte Anordnung der Besucherplätze darf nicht geändert werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VSt%C3%A4ttV/32#abs-2 (2) Eine Ausfertigung des für die jeweilige Nutzung genehmigten Plans ist in der Nähe des Haupteingangs eines jeden Versammlungsraums gut sichtbar anzubringen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VSt%C3%A4ttV/32#abs-3 (3) Ist nach Art der Veranstaltung die Abschrankung der Stehflächen vor Szenenflächen erforderlich, sind Abschrankungen nach § 29 auch in Versammlungsstätten mit nicht mehr als 5000 Stehplätzen einzurichten.

§ 31 § 33