Gesetze / Landesrecht Bayern / Versammlungsstättenverordnung
VStättV§ 32 Besucherplätze nach dem Bestuhlungs- und Rettungswegeplan
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VSt%C3%A4ttV/32#abs-1 (1) Die Zahl der im Bestuhlungs- und Rettungswegeplan genehmigten Besucherplätze darf nicht überschritten und die genehmigte Anordnung der Besucherplätze darf nicht geändert werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VSt%C3%A4ttV/32#abs-2 (2) Eine Ausfertigung des für die jeweilige Nutzung genehmigten Plans ist in der Nähe des Haupteingangs eines jeden Versammlungsraums gut sichtbar anzubringen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VSt%C3%A4ttV/32#abs-3 (3) Ist nach Art der Veranstaltung die Abschrankung der Stehflächen vor Szenenflächen erforderlich, sind Abschrankungen nach § 29 auch in Versammlungsstätten mit nicht mehr als 5000 Stehplätzen einzurichten.