Gesetze / Landesrecht Bayern / Versammlungsstättenverordnung

VStättV

§ 31 Rettungswege, Flächen für die Feuerwehr

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VSt%C3%A4ttV/31#abs-1 (1) Rettungswege auf dem Grundstück sowie Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für Einsatzfahrzeuge von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten müssen ständig frei gehalten werden. Darauf ist dauerhaft und gut sichtbar hinzuweisen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VSt%C3%A4ttV/31#abs-2 (2) Rettungswege in der Versammlungsstätte müssen ständig frei gehalten werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VSt%C3%A4ttV/31#abs-3 (3) Während des Betriebs müssen alle Türen von Rettungswegen unverschlossen sein.

§ 30 § 32