Gesetze / Landesrecht Bayern / Versammlungsstättenverordnung

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§ 17 Heizungs- und Lüftungsanlagen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VSt%C3%A4ttV/17#abs-1 (1) Heizungsanlagen in Versammlungsstätten müssen dauerhaft fest eingebaut sein. Sie müssen so angeordnet sein, dass ausreichende Abstände zu Personen, brennbaren Bauprodukten und brennbarem Material eingehalten werden und keine Beeinträchtigungen durch Abgase entstehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VSt%C3%A4ttV/17#abs-2 (2) Versammlungsräume und sonstige Aufenthaltsräume mit mehr als 200 m 2 Grundfläche müssen Lüftungsanlagen haben.

§ 16 § 18