1.in Fragen, welche die Gesamtheit der Steuerberaterkammern angehen, die Auffassung der einzelnen Kammern zu ermitteln und im Wege gemeinschaftlicher Aussprache die Auffassung der Mehrheit festzustellen;
2.die Berufsordnung als Satzung zu erlassen und zu ändern;
3.Richtlinien für die Fürsorgeeinrichtungen der Steuerberaterkammern (
§ 76 Abs. 2 Nr. 6) aufzustellen;
4.in allen die Gesamtheit der Steuerberaterkammern berührenden Angelegenheiten die Auffassung der Bundessteuerberaterkammer den zuständigen Gerichten und Behörden gegenüber zur Geltung zu bringen;
5.die Gesamtheit der Steuerberaterkammern gegenüber Behörden und Organisationen zu vertreten;
6.Gutachten zu erstatten, die eine an der Gesetzgebung beteiligte Behörde oder Körperschaft des Bundes oder ein Bundesgericht anfordert;
7.die berufliche Fortbildung in den steuerberatenden Berufen zu fördern; sie kann den Berufsangehörigen unverbindliche Fortbildungsempfehlungen erteilen;
8.das Verzeichnis nach
§ 3b zu führen;
9.das Verzeichnis nach
§ 86b zu führen.
1.der unabhängigen, eigenverantwortlichen und gewissenhaften Berufsausübung;
2.der Verschwiegenheitspflicht;
3.der zulässigen und der berufswidrigen Werbung;
4.des Verbotes der Mitwirkung bei unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen;
5.des berufsmäßigen Verhaltens gegenüber Mandanten, Kollegen, Gerichten, Behörden und Steuerberaterkammern sowie gegenüber Personen, Gesellschaften und Einrichtungen im Sinne der
§§ 4 und
6;
6.der vereinbaren und nichtvereinbaren Tätigkeiten;
7.der Berufshaftpflichtversicherung sowie der Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen;
8.der besonderen Pflichten gegenüber Auftraggebern, insbesondere in Zusammenhang mit dem Umgang mit fremden Vermögenswerten;
9.der Vereinbarung, Berechnung, Sicherung und Beitreibung von Gebühren und Auslagen;
10.der Pflichten in Prozeßkostenhilfe- und Beratungshilfesachen;
11.der Voraussetzung des Führens von Bezeichnungen, die auf besondere Kenntnis bestimmter Steuerrechtsgebiete hinweisen;
12.der Gründung von beruflichen Niederlassungen und weiteren Beratungsstellen;
13.dem Verhalten bei grenzüberschreitender Tätigkeit;
14.der besonderen Pflichten bei der gemeinsamen Ausübung der Berufstätigkeit nach
§ 56;
15.der besonderen Pflichten bei der Errichtung, Ausgestaltung und Tätigkeit von Steuerberatungsgesellschaften;
16.der Abwicklung und der Übertragung der Praxis;
17.der Ausbildung von Steuerfachgehilfen.